(1) Unter Beachtung der Grundsätze laut den Absätzen 2, 3 und 4 wird die Evaluation der Kindergärten und der Unter- und Oberstufe des Landes mit Durchführungsverordnung organisch neu geregelt.
(2) Die Evaluation der Kindergärten und der Schulen der Unter- und Oberstufe erfolgt in Form von interner Evaluation und in Form von externer Evaluation.
(3) Die Kindergärten und Schulen der Unter- und Oberstufe überprüfen die Qualität und Wirksamkeit ihres Bildungsangebotes mit geeigneten Verfahren und Mitteln der internen Evaluation. Im Rahmen der internen Evaluation werden bei der Qualitätsprüfung die Stellungnahmen und Vorschläge der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und, wo vorgesehen, jene der Schülerinnen und Schüler eingeholt. 8)
(4) Die externe Evaluation überprüft die Wirksamkeit und Effizienz der einzelnen Kindergärten und Schulen sowie die Qualität des gesamten Bildungssystems. Dies erfolgt auch in Zusammenarbeit mit staatlichen und internationalen Institutionen und Einrichtungen.9)
(5) Über die externe Evaluation der Kindergärten und Schulen jeder Art und Stufe hinaus, führen die Evaluationsstellen mit geeigneten Verfahren und Mitteln ein Monitoring zur Wirksamkeit und Effizienz des Bildungsangebotes durch. 10)
(6) Teil des Monitorings ist die regelmäßige Überprüfung der von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen. Dazu nehmen die Schulen verpflichtend an staatlichen Lernstandserhebungen des INVALSI (Nationales Institut für die Evaluation des Bildungssystems), an internationalen Schulleistungsstudien sowie an Erhebungen zur Feststellung der Sprachkompetenzen teil. Letztere berücksichtigen insbesondere die sprachlichen und kulturellen Besonderheiten in der Provinz Bozen. 11)
(7) Die Lernstandserhebungen finden in einem jährlichen, zweijährigen oder mehrjährigen Rhythmus statt, und zwar je nach den Erfordernissen und Bedürfnissen des Bildungssystems der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprachgruppe. 12)
(8) Die genauen Modalitäten für die Durchführung der Lernstandserhebungen werden mit dem INVALSI und anderen staatlichen Kooperationspartnern, mit international tätigen Organisationen, mit ausländischen Organisationen sowie mit lokalen Partnern in entsprechenden Vereinbarungen, Übereinkommen und Verträgen festgelegt. 13)