(1) Die Eintragung einer handwerklichen Tätigkeit ins Handelsregister sowie die Änderung und Löschung der Eintragung sind in Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Dezember 1993, Nr. 580, in geltender Fassung, geregelt und werden gemäß Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, durchgeführt. 3)
(2) Handwerksunternehmen, die die Voraussetzungen laut den Artikeln 1, 3 und 4 dieses Gesetzes erfüllen, werden mit der Bezeichnung "Handwerksunternehmen" ins Handelsregister der Handelskammer eingetragen.
(3) Eine handwerkliche Nebentätigkeit wird nur bei Unternehmen eingetragen, deren Haupttätigkeit nicht handwerklicher Natur ist, wobei die Eintragung lautet: "Unternehmen mit handwerklicher Nebentätigkeit".
(4) Die Eintragung ins Handelsregister ersetzt in jeder Hinsicht die Eintragung in andere Verzeichnisse, Berufsverzeichnisse oder Register.