(1) Ein Handwerksunternehmen kann als Einzelunternehmen, Genossenschaft, Konsortium oder in Form einer Gesellschaft, mit Ausnahme einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, geführt werden.
(2) Ein als offene Handelsgesellschaft geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Gesellschafter oder, bei zwei Gesellschaftern, einer von beiden im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist.
(3) Ein als Kommanditgesellschaft geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Komplementäre oder, bei zwei Komplementären, einer von beiden im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist.
(4)Ein als Gesellschaft oder als Genossenschaft mit beschränkter Haftung geführtes Unternehmen gilt als Handwerksunternehmen, wenn die Mehrheit der Verwalter oder der Mitglieder des Verwaltungsrates oder, bei Gesellschaften mit zwei Mitgliedern, mindestens ein Gesellschafter, der die Funktion des Verwalters innehat, im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 3 Absatz 1 ist und mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals besitzt.2)
(5) Zusammenschlüsse einzelner Handwerksunternehmen oder Zusammenschlüsse von Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen gelten als handwerkliche Konsortien oder als handwerkliche Genossenschaften, wenn die Handwerksunternehmen zahlenmäßig überwiegen. In beiden Fällen dienen die Zusammenschlüsse der gemeinsamen Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen oder ihrer Koordinierung.