(1) Für die Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten, für die dieses Gesetz besondere Voraussetzungen vorsieht, muss der Handwerksunternehmer im Besitz der beruflichen Voraussetzungen laut dem 2. Titel sein. Der Besitz der Voraussetzungen muss auch dann nachgewiesen werden, wenn die handwerkliche Tätigkeit in Form einer Nebentätigkeit laut Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgeübt wird.