(1) Der Direktor/Die Direktorin des für die Meisterausbildung zuständigen Landesamtes kann Meisterbriefe im Handwerk, die in einer anderen Provinz, Region oder im Ausland erworben wurden, mit jenen, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen ausgestellt wurden, gleichstellen. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gleichstellung fest. 6)