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e) Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 91)
Maßnahmen zur Sicherung der Pflege

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.

1. Abschnitt
Sicherung der Pflege

Art. 1 (Recht auf Betreuung bei Pflegebedürftigkeit)    delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz sichert pflegebedürftigen Menschen besondere Pflege- und Betreuungsleistungen für ein Leben in Würde.

(2) Anspruch auf die Leistungen laut diesem Gesetz haben italienische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der Europäischen Union (EU), staatenlose und Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen im Besitz der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung laut Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 25. Juli 1998, Nr. 286, in geltender Fassung. Voraussetzung ist die ununterbrochene Ansässigkeit und der ständige Aufenthalt in Südtirol seit mindestens fünf Jahren. Alternativ zur fünfjährigen Ansässigkeit wird die historische Ansässigkeit von 15 Jahren anerkannt, von denen mindestens eines unmittelbar vor dem Antrag auf Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit liegen muss.

(3) Außerdem haben, unabhängig von der ununterbrochenen Ansässigkeit und dem ständigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren, die minderjährigen und die zu Lasten lebenden erwachsenen Kinder der italienischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie der Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der EU laut Absatz 2 Anspruch auf die Leistungen. Anspruch haben auch minderjährige Kinder und zu Lasten lebende volljährige Kinder von Nicht-EU-Bürgern und -Bürgerinnen im Besitz der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Absatz 2.

(4)Die Bestimmungen welche die finanziellen Leistungen zugunsten der Zivilblinden, der Gehörlosen und der Zivilinvaliden regeln bleiben unbeschadet. 2)

(5) Das Pflegegeld laut diesem Gesetz umfasst das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes entheben weder die Familienangehörigen noch andere Personen ihrer Verpflichtung zur Solidarität mit dem betreffenden Pflegebedürftigen, wie sie Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorsieht.

(7) Die Zuständigkeiten der Gemeinden auf dem Gebiet der Betreuung pflegebedürftiger Menschen bleiben aufrecht.

(8) Die wesentlichen Leistungen laut Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe m) der Verfassung sind auf jeden Fall gesichert.

(9) Das Land und die im Sozial- und Gesundheitsbereich tätigen Körperschaften treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung der größtmöglichen Eigenständigkeit des Menschen in den Tätigkeiten des täglichen Lebens.

massimeBeschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745 - Einheitliches Formular: Ansuchen um Heimaufnahme im Seniorenwohnheim (abgeändert mit Beschluss Nr. 855 vom 26.07.2016 und Beschluss Nr. 539 vom 05.06.2018)
2)
Art. 1 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr.10.

Art. 2 (Begriffsbestimmung)

(1) Für dieses Gesetz sind diejenigen Menschen pflegebedürftig, die aufgrund von Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen auf Dauer und in erheblichem Maße außerstande sind, die Tätigkeiten des täglichen Lebens in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Ausscheidung, Mobilität, psychosoziales Leben und Haushaltsführung zu verrichten und deshalb regelmäßig, für mehr als zwei Stunden täglich im Wochendurchschnitt, fremde Hilfe benötigen; dabei muss die Möglichkeit berücksichtigt werden, die Eigenständigkeit durch Verwendung technischer Hilfen zu verbessern.

Art. 3 (Feststellung der Pflegebedürftigkeit)        delibera sentenza

(1) Die Pflegebedürftigkeit wird, auf Antrag, von gebietsmäßig organisierten Einstufungsteams, zusammengesetzt aus Krankenpflegern und aus Sozialbetreuern oder Fachkräften der Sozialdienste, festgestellt. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Teams vom zuständigen Hausarzt unterstützt. Mit der Pflegeeinstufung erhalten die betroffenen Personen und Familien Beratung, Orientierungshilfe und Informationen zur häuslichen Pflege.

(1/bis) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des entsprechenden Grades zum Zwecke des Zugangs zu den Leistungen laut Artikel 8 erfolgt ausschließlich aufgrund der Richtlinien und Modalitäten laut Artikel 12 Absatz 1 und den diesbezüglichen Einstufungsinstrumenten. 3)

(2) Das Einstufungsteam und die Trägerkörperschaften der Sozialdienste laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, führen Hausbesuche durch, um die Familien zu unterstützen und um festzustellen, ob die Pflege zu Hause angemessen ist und die Voraussetzungen für den Pflegeanspruch erfüllt sind. Das Pflegegeld wird widerrufen, wenn der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter sich weigert, das Fortbestehen der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 feststellen zu lassen oder die Besuche zu ermöglichen. Die Modalitäten für die Durchführung der Hausbesuche werden von der Landesregierung festgelegt. 4)

(3) Gegen das Feststellungsergebnis kann bei der Berufungskommission innerhalb von 45 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung der Berufungskommission ist endgültig. 5)

(4) Die Berufungskommission besteht aus einem Arzt, einem Krankenpfleger und einem Sozialbetreuer.

(5) Die Einstufungsteams und die Berufungskommission werden von der Landesregierung ernannt und können weitere Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich beiziehen.

(6) Eine neue Einstufung kann auf Antrag oder, bei offensichtlicher Veränderung der Pflegebedürftigkeit, von Amts wegen durchgeführt werden.

(7)Die Pflegeeinstufung ist in regelmäßigen Zeitabständen gemäß der mit Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Richtlinien zu wiederholen. 6)

massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 219 - Richtlinien für die Finanzierung von Investitionsausgaben der Trägerkörperschaften der Sozialdienste
3)
Art. 3 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
4)
Art. 3 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später durch Art. 35 Absatz 1, des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so ersetzt.
5)
Art. 3 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
6)
Art. 3 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 4 (Errichtung des Pflegefonds)

(1) Es wird der Fonds zur Sicherung der Pflege, in der Folge als Pflegefonds bezeichnet, errichtet. Dieser gliedert sich in einen Leistungsfonds zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Deckung der laufenden Ausgaben für aktuelle Leistungen sowie in den Kapitalisierungs- und Integrationsfonds zur langfristigen Deckung der Ausgaben für zukünftige Leistungen.

(2) Der Leistungsfonds ist für die Deckung der Ausgaben für die Auszahlung des Pflegegeldes und der übrigen laufenden Ausgaben bestimmt.

(3) Der Kapitalisierungs- und Integrationsfonds dient, nach einer Aufbau- und Kapitalisierungsphase, der Ergänzung des Leistungsfonds.

Art. 5 (Speisung des Pflegefonds)

(1) In den Pflegefonds fließen folgende finanzielle Mittel:

  1. die jährliche Zuweisung zu Lasten des Landeshaushaltes,
  2. die Zuweisungen der Region für Maßnahmen zugunsten pflegebedürftiger Personen,
  3. die allfälligen Zuweisungen des Staates für den sozialen Schutz pflegebedürftiger Personen,
  4. die Aktivzinsen und andere Einkünfte aus der Vermögensverwaltung des Pflegefonds,
  5. gesetzlich vorgesehene Einkünfte, welche für die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen zweckgebunden sind,
  6. andere frei zugewiesene Beträge.

Art. 6 (Gebarung und Verwaltung)

(1) Für die Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes und für die Verwaltung des Fonds laut den Artikeln 4 und 5 ist die Landesregierung ermächtigt, die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, und der entsprechenden Verordnung zu verfügen.

(2) Die Verwaltungsmodalitäten des Fonds werden von der Landesregierung mit Beschluss laut Artikel 12 festgelegt.

Art. 7 (Finanzgleichgewicht)

(1) Die Landesregierung beschließt neben dem jährlichen Haushaltsvoranschlag und der Jahresabschlussrechnung auch einen mindestens zehnjährigen Finanzplan, der alljährlich zu erneuern ist, sowie das jährliche Arbeitsprogramm, das die veranschlagten Kosten nach Pflegestufe und Pflegeform aufgliedert.

Art. 8 (Leistungen des Fonds)   delibera sentenza

(1) Die Leistungen des Pflegefonds werden der betroffenen Person oder deren gesetzlichem Vertreter in Form eines monatlichen Pflegegeldes ausgezahlt. Unter Voraussetzungen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, kann das Pflegegeld auf Antrag an die pflegenden Personen ausgezahlt werden.

(2) Das monatliche Pflegegeld wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt, der den Kriterien der Landesregierung entsprechend ermittelt wird. Es ist in folgende vier Stufen gegliedert:

  1. 1. Stufe - 510 Euro,7)
  2. 2. Stufe - 900 Euro,
  3. 3. Stufe - 1.350 Euro,
  4. 4. Stufe - 1.800 Euro.

(3) Für die Betreuung in den Seniorenwohnheimen sowie in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Diensten laut diesem Absatz kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen. 8)

(3/bis)  Für langfristig in Seniorenwohnheimen oder in bestimmten Formen des Betreuten Wohnens untergebrachte Personen, die Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds nach denselben Modalitäten, die Absatz 3 für das Pflegegeld vorsieht. 9)

(4) Falls bei den Hausbesuchen laut Artikel 3 Absatz 2 festgestellt wird, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist oder andere Gründe für eine solche Lösung sprechen, kann ein Teil des monatlichen Pflegegeldes in Form von Sachleistungen gewährt werden. Die weitere Gewährung der von diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen kann an die effektive Inanspruchnahme dieser Sachleistungen gebunden werden. Die entsprechenden Richtlinien werden im Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 festgelegt.  10)

(5) Die Landesregierung kann das Pflegegeld, bei Aufrundung auf die nächst höhere Euro-Einheit, alle zwei Jahre entsprechend der im Biennium vom Nationalinstitut für Statistik ermittelten Steigerung der Lebenshaltungskosten für Arbeiter- und Angestelltenfamilien erhöhen. Davon ausgenommen ist der Anteil des Begleitungsgeldes.

(6)  Im Falle der Häufung des Pflegegeldes mit Förderungen, welche dieselben Zielsetzungen verfolgen und von anderen Körperschaften gewährt werden, können die von Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Beträge nach Richtlinien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, reduziert werden. 11)

massimeBeschluss vom 21. Mai 2013, Nr. 745 - Einheitliches Formular: Ansuchen um Heimaufnahme im Seniorenwohnheim (abgeändert mit Beschluss Nr. 855 vom 26.07.2016 und Beschluss Nr. 539 vom 05.06.2018)
7)
Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 124 vom 31.01.2017 diesen Betrag ab 1. Januar 2017 auf 558,50 Euro monatlich erhöht und mit Beschluss Nr. 45 vom 09.02.2024 diesen Betrag ab 1 Jänner 2024 auf 576,50 Euro monatlich erhöht.
8)
Art. 8 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9, und später durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
9)
Art. 8 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
10)
Art. 8 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8, und später durch Art. 35, Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5, so ersetzt.
11)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, und später so geändert durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 9 (Führung der Dienste)          delibera sentenza

(1) Die Hauspflegedienste, die teilstationären und die stationären Dienste werden von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, von den öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste sowie von privaten Körperschaften laut Artikel 20 desselben Gesetzes geführt.

(2) Die Dienste laut Absatz 1 müssen vom Land akkreditiert sein.

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1140 - Änderung der Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen, mit einer psychischen Erkrankung und mit Abhängigkeitserkrankungen
massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 14. September 2021, Nr. 787 - Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 18. Juli 2017, Nr. 795, "Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen" Änderung des Beschlusses der Landesregierung vom 1. Juli 2014, Nr. 821, "Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung"
massimeBeschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 535 - Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste - Widerruf des Beschlusses Nr. 740 vom 28.06.2016, in geltender Fassung. Änderung der Anlage A des Beschlusses Nr. 1190 vom 26.08.2013 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1134 vom 17.12.2019)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418 - Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige
massimeBeschluss vom 18. Juli 2017, Nr. 795 - Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 787 vom 14.09.2021 und Beschluss Nr. 1140 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 798 - Zugangskriterien zu den Leistungen der Hauspflege
massimeBeschluss Nr. 2780 vom 16.11.2009 - Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege

Art. 10 (Grundsätze und Modalitäten der Leistungserbringung)   delibera sentenza

(1) In erster Linie wird der Verbleib der betreuten Person in der vertrauten Umgebung gefördert. Wenn dies nicht möglich ist, haben teilstationäre Einrichtungen Vorrang vor stationären.

(2) Um eine angemessene Pflege zu sichern, werden landesweit ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegedienste von Qualität angeboten.

(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben, in einem vertretbaren Umfang, Anspruch auf das Angebot der in Absatz 2 genannten Pflegedienste, und zwar unter landesweit gleichen Zugangsbedingungen und zu angemessenen Tarifen.

(4) Das im Artikel 8 genannte Pflegegeld ist für die angemessene Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person bestimmt, insbesondere für folgende Zwecke:

  1. finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Person für die eigene Pflege und Betreuung,
  2. Bezahlung der Tarife für die Nutzung von Hauspflegediensten, von teilstationären oder von stationären Diensten,
  3. Deckung von Kosten für die soziale Absicherung der pflegenden Angehörigen,
  4. Deckung von Kosten für Maßnahmen zum "selbständigen Leben".

(5) Die Leistungen bei Erziehung, Bildung und Beschäftigung sowie die Gesundheitsleistungen gehen nicht zu Lasten des Pflegefonds.

(6) Der Gesundheitsdienst gewährleistet, unter Beachtung der essentiellen Standards, die Leistungen im Zusammenhang mit Prävention, Heilbehandlung und Rehabilitation sowie die prothetische und pharmazeutische Versorgung.

(7) Während des stationären Aufenthaltes in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wird das Pflegegeld im Ausmaß des Betrages entsprechend der 1. Pflegestufe weiter ausgezahlt. Für Pflegebedürftige ab der 2. Stufe kann das Pflegegeld für maximal 30 Tage ausbezahlt werden.

massimeBeschluss vom 21. Februar 2017, Nr. 213 - Genehmigung der "Leitlinien zur Gewährung von finanziellen Leistungen für Personen mit Behinderungen und für Kriegs- und Dienstinvaliden" - Widerruf des Beschlusses Nr. 873 vom 10.03.2013 "Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, Anlage A" und des Beschlusses Nr. 1469 vom 26.09.2011 "Kriterien zur Vergabe der Leistung Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe im Sinne des Art. 25 des DLH vom 11. August 2000 Nr. 30 in geltender Fassung" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1043 del 07.12.2021)

Art. 11 (Mobilität)

(1) Um im Falle der Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Landes oder ins Land die Kontinuität der Pflege zu sichern, kann das Land, auf Gegenseitigkeit, mit anderen Körperschaften entsprechende Abkommen treffen; Voraussetzung ist die Gewährleistung des Rechtsanspruches auf gleichartige Leistungen.

Art. 12   (Anwendungsrichtlinien) 12)      delibera sentenza

(1) Die Landesregierung legt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, Folgendes fest:

  1. die Richtlinien und Modalitäten zur Feststellung des Pflegebedarfs, 13)
  2. die Verrichtungen des täglichen Lebens bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Ausscheidung, der Mobilität, im psychosozialen Leben und bei der Haushaltsführung, die für die Einstufung des Pflegebedarfs relevant sind,
  3. die Aufgaben, die Organisation und die Arbeitsweise der Einstufungsteams und der Berufungskommission laut Artikel 3 sowie deren Zusammenarbeit mit den territorialen Diensten,
  4. die Modalitäten der Auszahlung der Leistungen des Pflegefonds,
  5. die Richtlinien zur Bestimmung der 5 Jahre Ansässigkeit für den Anspruch auf die Pflegeleistung, 14)
  6. die Definition der für das vorliegende Gesetz relevanten Pflege- und Betreuungsleistungen,
  7. die Modalitäten der Verwaltung des Fonds.
massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 27. September 2022, Nr. 694 - Richtlinien zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes
massimeBeschluss Nr. 2452 vom 07.07.2008 - Definition der für das Pflegegesetz relevanten Pflege- und Betreuungsleistungen
12)
Die Überschrift von Art. 12 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
13)
Der Buchstabe a) des Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
14)
Der Buchstabe e) des Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 13 (Anwendungsbestimmungen)

(1) Die Leistungen des Pflegefonds werden den Antragstellern, die nach den Kriterien dieses Gesetzes als pflegebedürftig anerkannt sind, ab dem 1. Juli 2008 ausgezahlt; ausgenommen sind jene, die in Altersheimen oder Pflegeheimen betreut sind, für welche die Auszahlung am 1. Jänner 2009 beginnt.

(2) In erster Anwendung dieses Gesetzes werden die persönlichen Daten, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit benötigt werden, aus den Archiven der Verwaltungen des Begleitungsgeldes und des Hauspflegegeldes ermittelt.

(2/bis)  Zum Zweck der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Daten bekannt zu geben:

  1. das Land teilt den Trägerkörperschaften laut Artikel 9 und dem Sanitätsbetrieb die Einstufungsergebnisse mit,
  2. die Alten- und Pflegeheime laut Artikel 9 geben dem Land Abwesenheiten und Anwesenheiten bekannt, der Gesundheitsbetrieb die Krankenaufenthalte,15)
  3. der Sanitätsbetrieb teilt dem Land die Informationen zur Anerkennung einer Zivilinvalidität im Sinne des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sowie zur eventuellen Verpflichtung zu Kontrolluntersuchungen der Antragsteller und Bezieher von Pflegegeld mit. 16)

(3) Ab dem 1. Jänner 2009 findet Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, für Heimgäste, die das Pflegegeld laut Artikel 8 dieses Gesetzes beziehen, keine Anwendung mehr.

15)
Art. 13 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
16)
Art. 13 Absatz 2/bis Buchstabe c) wurde hinzugefügt durch Art. 20 Absatz 6 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 14 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der mit diesem Gesetz verbundenen Ausgaben für Pflegeleistungen und die dazugehörende Verwaltung erfolgt durch den in Artikel 4 vorgesehenen Pflegefonds.

(2) Mit dem jährlichen Finanzgesetz legt das Land die Ausstattung des Fonds fest. Bei der Festlegung der Mittel sind jeweils die Zuweisungen der Region Trentino-Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes vom 19. Juli 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, und allfällige Erträge aus der Vermögensverwaltung des Kapitalisierungsfonds zu berücksichtigen.

(3) Der voraussichtliche Bedarf des Fonds und die Art und Weise der jeweiligen Finanzierung für den Zeitraum 2008-2022 werden nach Anhang A festgelegt.

(4) Die in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 nach Anhang A anfallende Gesamtausgabe von 242,39 Millionen Euro zu Lasten des Landeshaushaltes wird wie folgt gedeckt:

  1. 197,70 Millionen Euro durch Verwendung von Anteilen an den Bereitstellungen, die im Mehrjahreshaushalt für den Zweijahreszeitraum 2008-2009 in Funktion/Ziel 9 Buchstabe b.1 mit einem Betrag von 104,69 Millionen Euro beziehungsweise in Funktion/Ziel 10 Buchstabe b.1 mit einem Betrag von 93,01 Millionen Euro zur Durchführung von Maßnahmen bestimmt sind, welche von gesetzlichen Bestimmungen des Landes vorgesehen waren, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr durchgeführt werden,
  2. die Mehrausgabe von 44,69 Millionen Euro durch Verwendung eines entsprechend hohen Anteiles an der im Mehrjahreshaushalt für den Zweijahreszeitraum 2008-2009 in Funktion/Ziel 27 Buchstabe b.1 vorgesehenen Bereitstellung.

(5) Für die auf 2009 folgenden Haushaltsjahre erfolgt die Deckung mit den Mitteln, die gemäß Absatz 2 mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt werden.

(6) Die Gewährung der Leistungen laut Artikel 8 erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes. 17)

17)
Art. 14 Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2022, Nr. 13.

Art. 15 (Harmonisierung der Leistungen und der Tagessätze der Altersheime und der Pflegeheime)        delibera sentenza

(1) Um das Niveau der Leistungen und der Tagessätze in Altersheimen und Pflegeheimen zu harmonisieren, genehmigt die Landesregierung ein Fünfjahresprogramm für entsprechende Maßnahmen, darunter:

  1. die Analyse der Faktoren der Qualität und Kosten der Dienste,
  2. die Einführung der analytischen Buchhaltung für die Kostenstellen in den Diensten,
  3. den Erlass von spezifischen Kriterien und Richtlinien für die jährliche Festlegung der Kosten und der Tarife der Dienste, wie von Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehen.
massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 192 - Festlegung der Bettenkontingente der besonderen Betreuungsformen in den Seniorenwohnheimen für die Jahre 2024 – 2027
massimeBeschluss vom 29. November 2022, Nr. 890 - Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die Seniorenwohnheime sowie für die Träger der Sozialdienste zur Bewältigung der Kostensteigerung 2022 (abgeändert mit Beschluss Nr. 976 vom 20.12.2022)
massimeBeschluss vom 8. November 2022, Nr. 798 - Außerordentliche Maßnahmen im Bereich Soziales nach Covid-19
massimeBeschluss vom 21. September 2021, Nr. 806 - COVID-19: Richtlinien für die Seniorenwohnheime und die Tagespflegeheime für Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419 - Seniorenwohnheime Südtirols (abgeändert mit Beschluss Nr. 806 vom 21.09.2021, Beschluss Nr. 421 vom 14.06.2022 und Beschluss Nr. 741 vom 05.09.2023)

2. Abschnitt
Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, "Landesgesundheitsplan 1988 - 1991"

Art. 16 (Ersetzung des Hauspflegegeldes)

(1) Artikel 21, mit Ausnahme von Absatz 3, sowie Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben, da das entsprechende Hauspflegegeld von den neuen Leistungen laut Artikel 8 dieses Gesetzes ersetzt wird.

(2) Die Bezieher des Begleitungsgeldes und/oder des Hauspflegegeldes zum 30. Juni 2008 erhalten ab dem 1. Juli 2008 eine persönliche Zulage im Ausmaß der Differenz zwischen den vorherigen Bezügen und dem gegebenenfalls geringerem Pflegegeld laut diesem Gesetz. Diese Zulage wird solange gewährt, bis der Differenzbetrag durch künftige Erhöhungen aufgefangen wird. Zu diesem Zweck ist der Besitz der Voraussetzungen laut den vorher geltenden Bestimmungen erforderlich.

3. Abschnitt
Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen"

Art. 17 18)

18)
Fügt im Art. 8 Abs. 1 des L.G. 30. April 1991, Nr. 13, die Buchstaben x), y) und z) an.

Art. 18 19)

19)
Fügt im Art. 14 Abs. 5 des L.G. 30. April 1991, Nr. 13, den Absatz 6 an.

Art. 19 20)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

Tabelle A 

 

 

 

20)
Fügt im Art. 15 Abs. 2 des L.G. 30. April 1991, Nr. 13, den Absatz 3 an. 
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 1. August 1980, Nr. 29
ActionActionc) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. November 1981, Nr. 40
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 25. Oktober 1989, Nr. 9
ActionActione) Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9
ActionActionSicherung der Pflege
ActionActionÄnderung des , "Landesgesundheitsplan 1988 - 1991"
ActionActionÄnderung des , "Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen"
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. Juli 2018, Nr. 12
ActionActiong) Landesgesetz vom 17. November 2020, Nr. 13
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. März 2023, Nr. 7
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
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