(1) Für die Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes und für die Verwaltung des Fonds laut den Artikeln 4 und 5 ist die Landesregierung ermächtigt, die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, und der entsprechenden Verordnung zu verfügen.
(2) Die Verwaltungsmodalitäten des Fonds werden von der Landesregierung mit Beschluss laut Artikel 12 festgelegt.