(1) Die Pflegebedürftigkeit wird, auf Antrag, von gebietsmäßig organisierten Einstufungsteams, zusammengesetzt aus Krankenpflegern und aus Sozialbetreuern oder Fachkräften der Sozialdienste, festgestellt. In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Teams vom zuständigen Hausarzt unterstützt. Mit der Pflegeeinstufung erhalten die betroffenen Personen und Familien Beratung, Orientierungshilfe und Informationen zur häuslichen Pflege.
(1/bis) Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des entsprechenden Grades zum Zwecke des Zugangs zu den Leistungen laut Artikel 8 erfolgt ausschließlich aufgrund der Richtlinien und Modalitäten laut Artikel 12 Absatz 1 und den diesbezüglichen Einstufungsinstrumenten. 3)
(2) Das Einstufungsteam und die Trägerkörperschaften der Sozialdienste laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, führen Hausbesuche durch, um die Familien zu unterstützen und um festzustellen, ob die Pflege zu Hause angemessen ist und die Voraussetzungen für den Pflegeanspruch erfüllt sind. Das Pflegegeld wird widerrufen, wenn der Leistungsempfänger oder sein gesetzlicher Vertreter sich weigert, das Fortbestehen der Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 feststellen zu lassen oder die Besuche zu ermöglichen. Die Modalitäten für die Durchführung der Hausbesuche werden von der Landesregierung festgelegt. 4)
(3) Gegen das Feststellungsergebnis kann bei der Berufungskommission innerhalb von 45 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidung der Berufungskommission ist endgültig. 5)
(4) Die Berufungskommission besteht aus einem Arzt, einem Krankenpfleger und einem Sozialbetreuer.
(5) Die Einstufungsteams und die Berufungskommission werden von der Landesregierung ernannt und können weitere Fachkräfte aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich beiziehen.
(6) Eine neue Einstufung kann auf Antrag oder, bei offensichtlicher Veränderung der Pflegebedürftigkeit, von Amts wegen durchgeführt werden.
(7)Die Pflegeeinstufung ist in regelmäßigen Zeitabständen gemäß der mit Beschluss laut Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Richtlinien zu wiederholen. 6)