(1) Um im Falle der Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Landes oder ins Land die Kontinuität der Pflege zu sichern, kann das Land, auf Gegenseitigkeit, mit anderen Körperschaften entsprechende Abkommen treffen; Voraussetzung ist die Gewährleistung des Rechtsanspruches auf gleichartige Leistungen.