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a) Landesgesetz vom 10. Dezember 2007, Nr. 131)
Regelung des Bergrettungsdienstes

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1)
Kundgemacht im A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 2 (Finanzierung und Unterbringung)

(1)Die Agentur für Bevölkerungsschutz  kann den Bergrettungsdiensten BRD-AVSund CNSASSüdtirol für die Durchführung der übertragenen Aufgaben die jährlich laufenden Ausgaben rückvergüten. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Vereinbarung laut Artikel 1 geregelt. Auf die Rückvergütung kann ein Vorschuss im Ausmaß von höchstens 80 Prozent ausgezahlt werden.3)

(2) Die Bergrettungsdienste BRD-AVS und CNSAS Südtirol sind in der Regel bei den für die Feuerwehrdienste vorgesehenen Gebäuden angesiedelt, wie sie in den einschlägigen Regional- und Landesbestimmungen definiert sind.

(3) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2007 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 03110 (Kapitel 03110.20) des Landeshaushaltes 2007, die für die Maßnahmen des durch Artikel 3 aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.

(4) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

3)
Art. 2 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später so geändert durch Art. 17 Absatz 2 des D.LH. vom 4. Dezember 2015, Nr. 32.