(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen der Autonomen Provinz Bozen oder von Anteilen davon oder die Begründung von Bindungen an diesen zu verfügen.
(2) Die Veräußerung der Beteiligung oder eines Anteils davon erfolgt unter Berücksichtigung der Prinzipien der Öffentlichkeit, Transparenz und Nichtdiskrimination. In besonderen Fällen kann, infolge eines begründeten Aktes über die Angemessenheit des Verkaufspreises, die Veräußerung durch direkte Verhandlung mit einzelnen Käufern vorgenommen werden. Unbeschadet bleibt das vom Gesetz oder vom Statut eventuell vorgesehene Vorkaufsrecht der Gesellschafter.
(3) Bei Körperschaften des erweiterten territorialen Systems laut Artikel 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, ist die Veräußerung gemäß Absatz 2 zweiter Satz dieses Artikels stets zulässig, und zwar auch in Abweichung der dort vorgesehenen Begründungspflicht.
(4) Das Fehlen oder die Ungültigkeit des Beschlussaktes über die Veräußerung der Beteiligung bewirkt die Unwirksamkeit des Veräußerungsaktes.
(5) Die in Landesgesetzen enthaltenen Sonderregelungen bleiben unbeschadet. 44)
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.