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f) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 121)
Lokale öffentliche Dienstleistungen und öffentliche Beteiligungen 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 1 ( Gegenstand und Regelung )  3)   delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt die Modalitäten der Vergabe wirtschaftlich relevanter öffentlicher Dienstleistungen, unbeschadet der in sektoriellen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen.

(1/bis) Das gegenständliche Gesetz regelt außerdem die öffentlichen Beteiligungen, die im Besitz der Verwaltungen laut Absatz 2 sind, wobei die Besonderheiten des Territoriums und die geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz der sprachlichen Minderheiten zu berücksichtigen sind. 4)

(2) Für dieses Gesetz gelten als öffentliche Dienstleistungen jene, die von folgenden Körperschaften erbracht werden:

  1. von der Autonomen Provinz Bozen und von den Körperschaften, die von ihr abhängig sind oder deren Ordnung in ihre, auch delegierten, Zuständigkeiten fällt,
  2. von Bezirksgemeinschaften und Gemeinden, sei es einzeln, vereint oder in Zusammenarbeit.

(3) Für dieses Gesetz gelten als wirtschaftlich relevante öffentliche Dienstleistungen

  1. jene, welche die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen gegen Bezahlung eines Betrages vonseiten des Nutznießers zum Inhalt haben, und
  2. bei denen der Erbringer der Dienstleistungen ganz oder teilweise das Geschäftsrisiko trägt.

(4) Zum Schutz des Wettbewerbes und des Marktes ist es den Verwaltungen laut Absatz 2 untersagt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gesellschaften zur Produktion von Gütern und zur Leistung von Diensten zu bilden, wenn die Tätigkeiten dieser Gesellschaften zur Verfolgung des jeweiligen institutionellen Zweckes nicht unerlässlich sind; ebenso wenig dürfen sie direkt Beteiligungen, auch nicht Minderheitsbeteiligungen, an Gesellschaften eingehen oder solche aufrecht erhalten, wenn diese nicht Güter produzieren oder Dienste leisten, die von öffentlichem Interesse sind.  Die genannten Einschränkungen werden auch auf die indirekt kontrollierten Gesellschaften angewendet. 5)6)

(4/bis) Die Verwaltungen laut Absatz 2 können außerdem, unter Beachtung der Einschränkungen gemäß Absatz 4, Beteiligungen erwerben oder beibehalten und Gesellschaften gründen:

  1. zur Herstellung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich die Realisierung und Verwaltung der Netzwerke und Anlagen, die für diese Dienste zweckdienlich sind,
  2. zur Projektierung, Realisierung und Führung eines öffentlichen Bauwerkes, auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zwischen öffentlichen Verwaltungen oder der Organisation und Verwaltung eines Dienstes von allgemeinem Interesse mittels Partnerschaftsabkommen im Sinne der geltenden Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Verträge,
  3. die Beschaffungsdienste durchführen,
  4. die selbst Güter oder Hilfsdienste für die Körperschaft oder für die beteiligten öffentlichen Körperschaften schaffen bzw. erbringen oder die zur Ausübung ihrer Funktionen dienen. Diesen von den Verwaltungen laut Absatz 2 kontrollierten Gesellschaften ist es verboten, neue Gesellschaften zu gründen und neue Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, unbeschadet der spezifischen Ermächtigungen der teilhabenden Körperschaften oder der verschiedenen in den Landesgesetzen enthaltenen Bestimmungen, welche in der Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Verwaltungsorganisation erlassen wurden, und mit Ausnahme der Gesellschaften, welche als einzigen Gesellschaftszweck die Gebarung von gesellschaftlichen Beteiligungen der öffentlichen Verwaltungen haben, 7)
  5. die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Schaffung und Führung von Messeflächen und die Organisation von Messeevents haben, die Realisierung und Führung von Seilbahnanlagen für die Mobilität im Bereich Tourismus und Sport in alpinem Gelände  sowie die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; außerdem in den Gesellschaften/Thermalbetrieben, deren Aktienbeteiligung oder deren Tätigkeit, Güter, Personal, Vermögen, Marken und Anteile, gemäß Gesetz vom 15. März 1997, Nr. 59, Artikel 22 Absätze 1 bis 3, in geltender Fassung, der autonomen Provinz Bozen unentgeltlich übertragen wurde und sich auf deren Territorium befinden. 8) 9)

(4/ter) Ausschließlich für die Optimierung der Verwendung der Immobilien, die Teil des eigenen Vermögens sind, können die Verwaltungen laut Absatz 2, auch in Abweichung zum Absatz 4, Beteiligungen in Gesellschaften erwerben oder beibehalten, die als vorwiegenden Gesellschaftszweck die Wertsteigerung des Vermögens der Verwaltungen haben und zwar mittels Einbringung von Immobilien zwecks Verwirklichung einer Investition. Unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Union wird den öffentlichen Verwaltungen die Möglichkeit vorbehalten, Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben oder beizubehalten, die wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Bereich der Netze laut Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 13. August 2011, Nr. 138, mit Gesetz vom 14. September 2011, Nr. 148, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erbringen, auch außerhalb des Einzugsgebietes der betroffenen Gemeinschaft, in Abweichung von den Bestimmungen laut Absatz 4/bis Buchstabe a), unter der Bedingung, dass die Vergabe von sich in der Durchführungsphase befindenden und neuen Dienstleistungen durch öffentliche Vergabeverfahren erfolgte und erfolgt. Für diese Beteiligungen findet Absatz 5/bis Buchstabe e) Anwendung. 10)

(4/quater) Die Satzungen der Gesellschaften, die der öffentlichen Kontrolle unterliegen, sehen Folgendes vor:

  1. Übertragung von Verwaltungsvollmachten seitens des Verwaltungsrates an einen einzigen Verwalter, mit Ausnahme der Übertragung von Verwaltungsvollmachten an den Präsidenten nach vorheriger Ermächtigung seitens der Vollversammlung, 11)
  2. das Verbot Sitzungsgelder oder Erfolgsprämien nach erfolgter Tätigkeit zu beschließen und das Verbot den Mitgliedern der Gesellschaftsorgane Abfindungen auszubezahlen,
  3. das Verbot Organe einzurichten, die nicht von den allgemeinen Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vorgesehen sind,
  4. die Pflicht das Kontrollorgan oder einen Abschlussprüfer in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ernennen,
  5. das Verbot die Abschlussprüfung dem Überwachungsrat der Aktiengesellschaften anzuvertrauen. 12)

(5)Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen bis spätestens 31. Dezember 2017 eine außerordentliche Revision durch, die in einer Bestandsaufnahme aller direkten und indirekt kontrollierten und zum 23. September 2016 besessenen Gesellschaftsbeteiligungen besteht, und ermitteln dabei jene, die gegebenenfalls veräußert werden müssen; diese Operation stellt eine Aktualisierung des letzten verabschiedeten Rationalisierungsplanes dar. Innerhalb desselben Termins sind die Gesellschaftsstatute im Sinne des gegenständlichen Gesetzes anzupassen. 5) 13)

(5/bis)Die Verwaltungen laut Absatz 2 führen ab dem Jahr 2020 alle drei Jahre innerhalb dem 31. Dezember, mit eigener und jährlich aktualisierbarer Maßnahme, eine Analyse der gesamten Struktur der Gesellschaften, bei denen sie direkte oder indirekt kontrollierte Beteiligungen besitzen, durch. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Umstrukturierungsplan - mit erläuterndem Bericht - für deren Rationalisierung, Abtretung, Zuweisung, Einbringung, Eingliederung, Umwandlung, Abspaltung oder Verschmelzung, falls die nachfolgend angeführten Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Beteiligungen an Gesellschaften, die in keine der Kategorien laut Absätze 4, 4/bis und 4/ter fallen,
  2. Gesellschaften, die sich nur aus Verwaltern oder aus einer höheren Anzahl an Verwaltern als Angestellten zusammensetzen,
  3. Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wie andere Gesellschaften mit Beteiligung oder öffentliche Hilfskörperschaften ausüben,
  4. Beteiligungen an Gesellschaften, die im vorhergehenden Dreijahreszeitraum einen durchschnittlichen Umsatz von nicht mehr als einer Million Euro erzielt haben,
  5. Beteiligungen an Gesellschaften, die keine Dienste von allgemeinem Interesse verwalten und die ein negatives Ergebnis in vier der letzten fünf Jahre erzielt haben; für die Gesellschaften laut Absatz 4/bis Buchstabe e) werden in Erstanwendung die Ergebnisse der auf den 23. September 2016 folgenden fünf Geschäftsjahre berücksichtigt, 14)
  6. Eindämmung der Betriebskosten, auch durch Umstrukturierungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Betriebsstrukturen, sowie durch die Herabsetzung der betreffenden Vergütungen,
  7. Notwendigkeit zur Eingliederung von Gesellschaften, die gemäß Absätze 4, 4/bis und 4/ter erlaubte Tätigkeiten zum Gegenstand haben.15)

(5/ter)16)

(5/quater) Die Organe laut Absatz 5/bis begründen auf angemessene Weise die Abweichung von den darin vorgesehenen allgemeinen Kriterien. 17)

(6)Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften unterliegen folgender Regelung: 18)

  • a) das Verwaltungsorgan besteht, in der Regel, aus einem Einzelverwalter, oder, sofern mit Begründung von der Gesellschafterversammlung beschlossen, um eine angemessene Vertretung der beteiligten Verwaltungen oder der Sprachgruppen zu gewährleisten oder aus bestimmten Gründen der organisatorischen Angemessenheit, aus einem Verwaltungsrat, der sich aus drei bis sechs Mitgliedern zusammensetzt, 19)
  • b) 20)
  • c) unbeschadet der geltenden Regelung über die Nichtwählbarkeit und die Unvereinbarkeit für die Wahl der Bürgermeister, der Gemeinderäte und der Landtagsabgeordneten,  berechtigt die Übernahme seitens eines Bürgermeisters, eines Gemeindereferenten oder Gemeinderates oder eines Landesrates oder Landtagsabgeordneten oder einer Person, die infolge ihrer Zugehörigkeit zu einem Landtag, Regionalrat sowie zum italienischen oder europäischen Parlament eine Leibrente bezieht, des Amtes eines Mitgliedes der Verwaltungsorgane von Kapitalgesellschaften, an welchen die betreffende Gemeinde oder das Land beteiligt sind, zu keinerlei Vergütung zu Lasten der Gesellschaft, 21)
  • c/bis) die Personen, die von den Verwaltungen laut Absatz 2 zu Verwaltern ernannt werden,  erhalten für besagte Aufträge keine Entschädigung, sofern sie eine Leibrente als ehemalige Landtags- bzw. Regionalratsabgeordnete oder als Abgeordnete zum italienischen oder europäischen Parlament beziehen. Denjenigen, die für obgenannte Ämter eine Leibrente beziehen, dürfen seitens des Landtages bzw. der Landesregierung keine bezahlten Berateraufträge erteilt werden. Die Landesregierung ist beauftragt, die entsprechende Durchführungsverordnung zu erlassen, 22)
  • d)  5) 23)
  • e) in Vertretung der Verwaltungen laut Absatz 2 sowie der von diesen kontrollierten und beteiligten Gesellschaften können von ein und derselben Person höchstens drei Ämter und für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden in derselben Gesellschaft, in Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorganen der genannten Gesellschaften bekleidet werden. Die genannten Einschränkungen werden nicht auf im Rahmen des Konzernmanagements unentgeltlich oder mit Abführungspflicht der Vergütung übertragene Ämter angewandt. 24)
  • f) in den Verwaltungs- und Aufsichtsräten, darf bei sonstiger Unwirksamkeit der Bestellung, keines der beiden Geschlechter mit mehr als zwei Dritteln vertreten sein. 25)26)
  • g) in den Arbeitsverträgen mit den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen ist ein Konkurrenzverbot im Sinne von Artikel 2125 des Zivilgesetzbuches vorzusehen, 27)
  • h) die Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane müssen, zusätzlich zu den von der Satzung der Gesellschaft festgelegten Voraussetzungen, auch die Anforderungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit besitzen, 28)
  • i) die Vergütungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Führungskräfte werden festgelegt unter Beachtung der von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden definierten Richtlinien, auf der Grundlage objektiver und transparenter Indikatoren, anhand derer die Gesellschaften eingestuft werden und in Übereinstimmung mit Richtlinien, die die Eindämmung der Ausgaben zum Ziel haben. In jedem Fall wird die maximale Gehaltsgrenze von jährlichen 240.000,00 Euro vor Abzug der Renten- und Fürsorgeabgaben und der Steuern zu Lasten des Begünstigten angewendet, auch unter Berücksichtigung der von anderen öffentlichen Verwaltungen oder von anderen öffentlich kontrollierten Gesellschaften bezahlten Vergütungen. In Abweichung von den Bestimmungen laut Absatz 8, wird diese Regelung der Vergütungen auch auf die in diesem Absatz geregelten Gesellschaften angewendet, 29)
  • j) die Verwalter der öffentlich kontrollierten Gesellschaften dürfen keine Bediensteten der kontrollierenden oder aufsichtsberechtigten öffentlichen Verwaltungen sein, unbeschadet der Notwendigkeit, eine Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen in den In-House-Gesellschaften zu gewährleisten. Handelt es sich um Bedienstete der kontrollierenden Gesellschaft, sind diese aufgrund des Grundsatzes der allumfassenden Entlohnung verpflichtet, die entsprechenden Vergütungen der angehörenden Gesellschaft rückzuüberweisen, unbeschadet des Rechts auf Versicherungsschutz und Rückerstattung der dokumentierten Ausgaben, im Rahmen der Ausgabengrenze laut Buchstabe i). Die Anwendung dieses Buchstabens darf keine Erhöhung der Gesamtausgaben für die Vergütungen der Verwalter mit sich bringen, 30)
  • k) die kontrollierten Gesellschaften legen mit eigener Maßnahme die Richtlinien und die Modalitäten für die Rekrutierung des Personals fest und zwar unter Beachtung der spezifischen, jährlichen und mehrjährigen Ziele in Bezug auf die Eindämmung der Betriebskosten, einschließlich jener des Personals, die von der Landesregierung im Sinne von Artikel 13 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgesehen sind, sowie im Sinne der Landesbestimmungen über die Anwendung der Mobilitätsverfahren und der Grundsätze der Transparenz, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit, die auch aus dem Unionsrecht abgeleitet werden können. Die Maßnahmen der Gesellschaften und die entsprechenden Verträge werden auf der institutionellen Website der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen, die Gesellschafter sind, veröffentlicht. Die kontrollierten Gesellschaften verfolgen das Ziel einer stufenartigen Anpassung an die Kriterien für die Aufnahme des Personals und an die rechtlich-wirtschaftliche Behandlung, welche von den Landesbestimmungen vorgesehen sind. Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften nehmen eine Bestandsaufnahme des im Dienst stehenden Personals  auch mit Bezug auf die Ergebnisse der außerordentlichen Revision laut Absatz 5 vor und erstellen übergangsweise eine Liste der eventuellen Überschüsse an Personal. Diese Liste wird auf der institutionellen Website der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen, die Gesellschafter sind, veröffentlicht, um etwaige Mobilitätsverfahren auf Landesebene zu vereinfachen; auf diese Liste greifen die öffentlich kontrollierten Gesellschaften bis zum 30. Juni 2018 zurück, bevor sie neue unbefristete Aufnahmen vornehmen, unbeschadet der Fälle, in denen Personal mit spezifischen Kompetenzen erforderlich ist, das in den Listen nicht aufscheint. 31)

(7) Die Satzungsänderungen sind ab der ersten Erneuerung der Gesellschaftsorgane wirksam.5)

(8) Das gegenständliche Gesetz wird nicht auf die Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung angewendet, die die Quotierung der eigenen Aktien auf den regulierten Märkten beschlossen haben bzw. die innerhalb 30. Juni 2016 Maßnahmen verabschiedet haben, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten, die nicht Aktien sind, und an den regulierten Märkten quotiert sind, dienen. Das gegenständliche Gesetz wird weiters auch nicht auf ihre beteiligte Gesellschaften und deren indirekten angewendet. Sofern das Verfahren zur Quotierung innerhalb 23. September 2017 abgeschlossen ist, findet das gegenständliche Gesetz weiterhin keine Anwendung auf diese Gesellschaften. 32)

(9) Für dieses Gesetz sind unter „indirekt kontrollierten Gesellschaften“ jene Gesellschaften zu verstehen, die von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung kontrolliert werden. 33)

(10) Es wird im Hinblick auf die Definitionen, die Arten von Gesellschaften und die Organisationsstruktur der Inhouse Gesellschaften auf das gesetzesvertretende Dekret vom 19. August 2016, Nr. 175, verwiesen. 34)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2017, Nr. 1407 - Richtlinien zur Abfassung der Charta der Dienstqualität der öffentlichen lokalen Dienstleistungen
massimeBeschluss Nr. 1863 vom 03.06.2008 - Gründungsermächtigung und Genehmigung des Statuts der Gesellschaft Business Location Südtirol/Alto Adige
3)
Der Titel des Art. 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
4)
Art. 1 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
5)
Die Absätze 4, 5, 6 und 7 wurden angefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
6)
Art. 1 Absatz 4 wurde zuerst geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1, und später durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
7)
Der Buchstabe d) des Art. 1 Absatz 4/bis wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
8)
Art. 1 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
9)
Der Buchstabe e) des Art. 1 Absatz 4/bis wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
10)
Art. 1 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27, und später so ergänzt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
11)
Der Buchstabe a) des Art. 1 Absatz 4/quater wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
12)
Art. 1 Absatz 4/quater wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
13)
Art. 1 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
14)
Der Buchstabe e) des Art. 1 Absatz 5/bis wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 6 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
15)
Art. 1 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2015, Nr. 18, und später so ersetzt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
16)
Art. 1 Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2015, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 12 Absatz 8 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
17)
Art. 1 Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2015, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
18)
Der Vorspann des Art. 1 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 7 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
19)
Der Buchstabe a) des Art. 1 Absatz 6 wurde zuerst durch Art. 16 Absatz 8 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 19. Dezember 2019, Nr. 15 ersetzt. Schließlich wurde der Buchstabe a) des Art. 6 Absatz 1 aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3, mit Wiederaufleben des Buchstaben a) des Art. 1 Absatz 6 so wie er durch Art. 16 Absatz 8 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, ersetzt wurde.
20)
Der Buchstabe b) des Art. 1 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 20 Dezember 2017, Nr. 22.
21)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe c) wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 8, und später durch Art. 16 Absatz 10 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, so geändert.
22)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe c/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 8, und später so geändert durch Art. 16 Absatz 11 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
23)
Der Buchstabe d) des Art. 1 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 20 Dezember 2017, Nr. 22.
24)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 8, später ersetzt durch Art. 18 Absatz 1, des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1, geändert durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und durch Art. 16 Absatz 13 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
25)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe f) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 3, und später so geändert durch Art. 16 Absatz 15 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
26)
Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 3.
27)
Art. 1 Absatz 6 Buchstabe g) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 19. Jänner 2012, Nr. 3, später ersetzt durch Art. 16 Absatz 16 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, und durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. 11. Juli 2018, Nr. 10.
28)
Der Buchstabe h) des Art. 1 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 17 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, und später geändert durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 19. Dezember 2019, Nr. 15. Schließlich wurde der Buchstabe h) des Art. 6 Absatz 1 aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3, mit Wiederaufleben des Buchstaben h) des Art. 1 Absatz 6 so wie er durch Art. 16 Absatz 17 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, eingefügt wurde.
29)
Der Buchstabe i) des Art. 1 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 17 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
30)
Der Buchstabe j) des Art. 1 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 17 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
31)
Der Buchstabe k) des Art. 1 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 17 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 15. März 2018, Nr. 3.
32)
Art. 1 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
33)
Art. 1 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
34)
Art. 1 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 10 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.
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