(1) Das Land fördert Tätigkeiten im Bereich der Forschung sowie die Schaffung eines Kooperationsnetzwerks der im Forschungsbereich tätigen Subjekte, mit dem Ziel, ein Landesforschungssystem ins Leben zu rufen, das
(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz gelten als Subjekte des Landesforschungssystems: