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b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)2)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
2)
Siehe auch Art. 45 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

I. Titel
Allgemeine Bestimmungen

I. Abschnitt
Anwendungsbereich

Art. 1 (Anwendungsbereich)   delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnanlagen im öffentlichen und privaten Dienst.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Aufzüge für den privaten Dienst und für Rückholanlagen von Rodelbahnen oder ähnlichen Freizeitanlagen.

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2021, Nr. 35 - Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst
massimeBeschluss vom 25. Juni 2012, Nr. 925 - Förderung des Wettbewerbs der örtlich öffentlichen Dienste - Festlegung der optimalen Einzugsgebiete

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Seilbahnen sind Anlagen, die mit Trag- oder Förderseilen versehen und zur Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem bestimmt sind. Dabei handelt es sich um:

  1. Standseilbahnen, deren Fahrzeuge auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge ohne feste Führungen von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden,
  3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen geeigneten Geräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden,
  4. Materialseilbahnen,
  5. Schrägaufzüge, deren Fahrzeuge auf Schienen oder anderen festen Führungen fahren, durch ein oder mehrere Seile bewegt werden und gemäß der Aufzugstechnik gebaut werden. Die maximale Neigung der Führungen darf 75 Grad gegenüber der Horizontalen nicht überschreiten.

(2/bis) Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst sind die Anlagen, die für den öffentlichen Betrieb bestimmt sind. 3)

(2/ter) Seilbahnanlagen im privaten Dienst sind die Anlagen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht unter jene im öffentlichen Dienst fallen. 4)

(2/quater) Seilbahnlinien sind die Seilbahnanlagen, die von diesem Gesetz geregelt werden. 5)

(2) Die Seilschwebebahnen laut Absatz 1 Buchstabe b) werden unterteilt in:

  1. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge zwischen den Stationen im Pendelbetrieb bewegt werden;
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden; dabei handelt es sich um:
    1. Umlaufseilbahnen, deren allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind,
    2. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind,
    3. Umlaufseilbahnen, deren nicht allseits geschlossene Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind.
3)
Art. 2 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
4)
Art. 2 Absatz 2/ter wurde eingefügt durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
5)
Art. 2 Absatz 2/quater wurde eingefügt durch Art. 44 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

II. Titel
Seilbahnen im öffentlichen Dienst

I. Abschnitt
Öffentlicher Dienst

Art. 3 (Seilbahnen im öffentlichen Dienst)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes werden alle Seilbahnlinien als Anlagen im öffentlichen Dienst bezeichnet, mit Ausnahme jener, die zum Transport von Material benutzt werden, sowie jener, die kostenlos und ausschließlich vom Betreiber/von der Betreiberin, von dessen/deren Familienangehörigen, vom Dienstpersonal, von gelegentlichen Fahrgästen und von Personen benutzt werden, die mit ärztlicher Hilfeleistung, der öffentlichen Sicherheit, der Instandhaltung und anderem betraut sind.

(2) Die Vorschriften zur Regelung der Anlagen im öffentlichen Dienst gelten auch für Seilbahnlinien zur Beförderung von Gästen zu gastgewerblichen Betrieben und Buschenschänken, von Personen, die zu Internaten, Heimen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören, sowie von Schülern/Schülerinnen von Skischulen, auch wenn diese Seilbahnlinien von den Inhabern/Inhaberinnen der betreffenden Einrichtung geführt werden. 6)

6)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 4 (Kategorien der Seilbahnlinien)

(1) Die Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst werden in drei Kategorien unterteilt:

  1. die erste Kategorie umfasst jene Seilbahnanlagen im allgemeinen öffentlichen Transportdienst, die entweder allein oder zur Fortsetzung anderer im öffentlichen Transportdienst stehenden Linien als Verbindung zwischen Straßen oder Eisenbahnen und Ortschaften beziehungsweise zwischen Ortschaften dienen und als Anlagen mit geschlossenen Fahrzeugen betrieben werden, welche die mit Durchführungsverordnung bestimmten Eigenschaften aufweisen;
  2. die zweite Kategorie umfasst die Seilbahnanlagen zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken. Diese unterteilt man in:
    1. Anlagen in einem Skigebiet, als solches definiert in Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14,
    2. Anlagen zur Ergänzung eines Skigebietes,
    3. Dorflifte und Lifte von Kleinstskigebieten,
    4. Anlagen mit vorwiegendem Sommerbetrieb;
  3. die dritte Kategorie umfasst die Schlepplifte zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken, die nicht Teil eines anerkannten Liniensystems im Sinne des Artikels 19 und nicht Gegenstand der Regelung des Artikels 15/bis sind. 7)
7)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

II. Abschnitt
Konzessionen

Art. 5 (Konzessionspflicht)   delibera sentenza

(1) Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 zweiter Satz des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50,  in geltender Fassung, eine Konzession einzuholen. 8) 9)

(2) Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke oder nur über einen Teil davon, kann er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen. 10)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 22 aprile 2020, n. 103 - Rilascio o rinnovo di concessioni di impianti funiviari a uso turistico-sportivo – procedure di evidenza pubblica – tutela della concorrenza – esclusione – inammissibilità – non fondatezza delle questioni
8)
Art. 5 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 44 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.
9)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. April 2020, Nr. 103, die Verfassungsbeschwerde des Artikels 44 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10 für unzulässig erklärt.
10)
Art. 5 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 4 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 6 (Kaution)

(1) Wer eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Seilbahnanlage im öffentlichen Dienst beantragt, muss eine Kaution von 1.000,00 bis 6.000,00 Euro hinterlegen. Die effektive Kautionshöhe wird unter Berücksichtigung des Anlagentyps mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Für Schlepplifte mit niederer Seilführung im Bereich von Skischulen ist keine Kaution erforderlich.

(3) Die Kaution wird freigegeben

  1. nach Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung zur Aufnahme des öffentlichen Betriebes, 11)
  2. bei Konzessionsverweigerung,
  3. bei Nichterrichtung der Seilbahnlinie wegen aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften erfolgter Ablehnung durch andere Ämter.

(4) Wird die Anlage nicht innerhalb der in der Konzession festgesetzten Frist errichtet oder wird vor ihrer Errichtung auf die Konzession verzichtet, so wird die Hälfte der Kaution einbehalten. Die Frist beginnt am Tag der Konzessionserteilung und darf bei Schleppliften höchstens zwei Jahre und bei anderen Seilbahnanlagen höchstens drei Jahre betragen. Bei innovativen Anlagen kann diese Frist um zwölf beziehungsweise achtzehn Monate verlängert werden.

11)
Der Buchstabe a) des Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 5 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 7 (Erteilung der Konzession)

(1) Die Konzession wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin erteilt, nachdem folgende Unterlagen eingeholt wurden:

  1. technisches Gutachten des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes über die Errichtbarkeit der Anlage,
  2. grundsätzliches positives Gutachten des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Tourismus über eine allenfalls durch die Seilbahnlinie bediente Skipiste,
  3. Ermächtigung bezüglich des Landschaftsschutzes laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung,
  4. Ermächtigung für die Kulturumwandlung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, sofern es sich nicht um Trassen von Seilschwebebahnen handelt,
  5. Erklärung der zuständigen Gemeinde, dass die Anlage im Bauleitplan oder im Register der Pisten und Aufstiegsanlagen laut Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, eingetragen ist. Die Eintragung im obgenannten Register ersetzt die Unterlagen gemäß Buchstaben b), c) und d) dieses Absatzes. 12)

(2) Für Schlepplifte mit niederer Seilführung im Bereich von Skischulen, für welche die Bewilligung laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, ausgestellt wurde, kann anstelle der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) die Ermächtigung des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters/der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin eingereicht werden. Die höchstzulässige Länge dieser Schlepplifte wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3) Mit der Maßnahme mit der die Konzession erteilt wird, werden die Kategorie der Linie bestimmt, die Frist für ihre Errichtung festgesetzt sowie das Auflagenheft genehmigt.

(4) 13)

(5) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession für die Aufstiegsanlage hat absoluten Vorrang bei der Behandlung des Antrags auf Anlegen eines Skigebietes, vorausgesetzt, dieses Gebiet wird von der Aufstiegsanlage bedient, für die die Konzession erteilt wurde. 14)

12)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 13. Februar 2013, Nr. 2.
13)
Art. 7 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 44 Absatz 6 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
14)
Art. 7 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 23. November 2010, Nr. 14, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.

Art. 8 (Dauer der Konzession)

(1) Die Dauer der Konzession beträgt höchstens

  1. 30 Jahre bei Seilbahnlinien der ersten und zweiten Kategorie,
  2. 20 Jahre bei Seilbahnlinien der dritten Kategorie.

Art. 9 (Änderung und Erneuerung der Konzession)

(1) Die Konzession kann auf Antrag ihres Inhabers/ihrer Inhaberin oder von Amts wegen abgeändert werden, falls wesentliche Änderungen der Linie erforderlich sind, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.

(2) Die Konzession kann auf Antrag erneuert werden. Bei diesem Verfahren können Änderungen der Merkmale der Seilbahnanlage vorgeschlagen werden, wobei das Vorprojekt einzureichen ist.

(3) Die entsprechenden Verfahren werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Nach Erteilung der Erneuerung oder Änderung der Konzession hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin das definitive Seilbahnprojekt zu den eventuellen Änderungen einzureichen.

(5) Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht um die Konzessionserneuerung angesucht oder wurde diese abgelehnt, haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung Vorrang beim Erwerb der Anlagen von Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie; sie können diese Anlagen gegen Bezahlung der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung und nach Einholen der Konzession in Betrieb nehmen. 15)

(6) Wird der Antrag auf Erneuerung der Konzession nicht termingerecht eingebracht, wird der Betrieb bis zur Erteilung der Konzessionserneuerung eingestellt.

15)
Art. 9 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 7 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 10 (Kategoriewechsel)

(1) Falls Umstände eintreten, die der konzessionierten Linie Merkmale einer anderen Kategorie verleihen, verfügt der für Mobilität zuständige Landesrat/die für Mobilität zuständige Landesrätin von Amts wegen oder auf Antrag den Kategoriewechsel. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 11 (Konzessionsverfall)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin erklärt die Konzession für verfallen, wenn ihr Inhaber/ihre Inhaberin trotz dreimaliger Aufforderung durch das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Vorschriften nicht befolgt oder den aus der Konzession oder aus den Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen erwachsenden Pflichten nicht nachkommt. Die entsprechende Maßnahme ist dem Konzessionsinhaber/der Konzessionsinhaberin und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitzuteilen.

(2) 16)

(3) Von der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung, die der vom Konzessionsverfall betroffenen Person geschuldet ist, werden allfällige Mehrausgaben abgezogen, die der neue Konzessionsinhaber/die neue Konzessionsinhaberin infolge der Nichterfüllung von Pflichten seitens des vorhergehenden Konzessionsinhabers/der vorhergehenden Konzessionsinhaberin zu tragen hat, damit ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlagen gewährleistet ist.

16)
Art. 11 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 44 Absatz 8 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.

Art. 12 (Abtretung von Seilbahnlinien)

(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien der ersten Kategorie wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin genehmigt. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt. 17)

(2) Bis der in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Abtretungsvertrag nicht dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt ausgehändigt wurde, hat die Abtretung gegenüber der Landesverwaltung keine Wirkung und der/die Abtretende ist an das Konzessionsauflagenheft gebunden.

17)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 9 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 13 (Widerruf der Konzession)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin kann aus nachgewiesenen Gründen des öffentlichen Interesses die Konzession für Anlagen der ersten Kategorie widerrufen. 18)

(2) Dem Konzessionsinhaber/Der Konzessionsinhaberin steht eine Entschädigung zu, die auf der Grundlage der mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt bestimmt wird. Dabei werden bereits gewährte oder an Finanzierungsgeschäfte gebundene, zum Zeitpunkt der Widerrufungsmaßnahme prozentmäßig aufgewertete Beiträge - abzüglich des Prozentsatzes der Wertminderung der Anlagen - in Abzug gebracht.

(3) Die Maßnahme des für Mobilität zuständigen Landesrates/der für Mobilität zuständigen Landesrätin, mit der die Höhe der Entschädigung und die davon betroffenen Güter festgesetzt werden, und zwar nach Feststellung, dass die Hinterlegung der Entschädigung zugunsten des scheidenden Konzessionsinhabers/der scheidenden Konzessionsinhaberin durch denjenigen/diejenige erfolgt ist, zu dessen/deren Gunsten der Widerruf vorgenommen wurde, ist Rechtstitel für die Übergabe der Güter und für die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts zu Gunsten des neuen Konzessionsinhabers/der neuen Konzessionsinhaberin.

(4) Gegen die Festlegung der Entschädigung können der scheidende Konzessionsinhaber/die scheidende Konzessionsinhaberin und die anderen von der Zahlung der Entschädigung betroffenen Personen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Maßnahme laut Absatz 3 gemäß den staatlichen Rechtsvorschriften bei der zuständigen Gerichtsbehörde Beschwerde einlegen. Nach erfolgter Übernahme der Güter kann auf Antrag die Freigabe des nicht angefochtenen Teils der Entschädigung verfügt werden.

(5) Die Konzession für eine Seilbahnlinie kann auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin einer Konzession für Seilbahnlinien erster oder zweiter Kategorie widerrufen werden. In diesem Fall ist die Landesverwaltung der Verpflichtung zur Ablösung von Gütern gegenüber dem scheidenden Konzessionsinhaber/der scheidenden Konzessionsinhaberin enthoben.

18)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 10 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 14 (Wiederherstellung des früheren Zustands)

(1) Bei endgültigem Erlöschen der Konzession ist der Betreiber/die Betreiberin der Anlagen zur Wiederherstellung des früheren Zustands, zum Abbruch der oberirdischen Bauten und zur Entfernung des Abbruchmaterials verpflichtet. Hat der/die Betreffende nicht innerhalb der festgelegten Frist genannte Maßnahmen ergriffen, wird von Amts wegen auf Kosten des Betreibers/der Betreiberin vorgegangen. 19)

19)
Art. 14 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 44 Absatz 11 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 15 (Fahrpreise, Fahrpläne und Versicherungen)

(1) Der für Mobilität zuständige Landesrat/Die für Mobilität zuständige Landesrätin genehmigt für die Anlagen der ersten Kategorie die Höchstpreise für Einzelfahrten, die Betriebsmodalitäten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 26, und gegebenenfalls die Fahrpläne. 20)

(2) 21)

(3) Die Anschlagtafeln mit den Fahrpreisen und -plänen sowie mit den Bestimmungen für die Fahrgäste sind an einer für das Publikum gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(4) Der Konzessionsinhaber/Die Konzessionsinhaberin muss durch eine Versicherung gegen Unfälle und Schäden, die er/sie selbst oder seine/ihre Angestellten an den beförderten Personen und Sachen verursachen können, sowie gegen Schäden an Dritten und Sachen gedeckt sein. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird je nach Anlagentyp mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(5) Fehlt eine Versicherungsdeckung, so hat dies die sofortige Einstellung des Dienstes zur Folge. Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht innerhalb von zehn Tagen ab Vorhaltung die nötige Versicherung abgeschlossen, so erfolgt der Verfall der Konzession.

20)
Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 12 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
21)
Art. 15 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.

Art. 15/bis (Dienstleistungsverträge für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten)    delibera sentenza

(1) Die Gemeinden können Dienstleistungsverträge mit den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten abschließen. Es handelt sich hierbei um einen Dienst im öffentlichen Interesse der Gemeinde, da der einheimischen Bevölkerung dadurch die Möglichkeit der Erlernung und Ausübung des Skisportes geboten wird. Mit Durchführungsverordnung werden ein Verzeichnis der Dorflifte und Seilbahnanlagen in den Kleinstskigebieten der jeweiligen Gemeinden erstellt und die Mindestanforderungen für den Abschluss derartiger Dienstleistungsverträge festgelegt. 22)

massimeBeschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 18 - Maßnahmen zur Entwicklung der Skigebiete (2024-2026)
22)
Art. 15/bis wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

III. Abschnitt
Konkurrenz

Art. 16 (Abzweigung und Verlängerung von Linien)

(1) Die Konzessionen für Anlagen, die von den Endstationen bereits bestehender Linien oder von Orten in unmittelbarer Nähe davon ausgehen, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den Inhabern/den Inhaberinnen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt, sofern die neuen Linien zur Fortführung und Ergänzung des Dienstes der bereits in Betrieb genommenen Linien dienen. 23)

23)
Art. 16 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 13 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 17 (Interferenz von Seilbahnlinien)

(1) Interferierende Seilbahnlinien sind Linien, die grundsätzlich den gleichen Beförderungszwecken dienen, an dieselben Verkehrsquellen angeschlossen sind und in bedeutender und unmittelbarer Form den Betriebsablauf ergänzen.

(2) Die Konzessionen für neue Seilbahnanlagen, die parallel zu bereits in Betrieb genommenen Linien verlaufen, sich mit diesen kreuzen oder in irgendeiner Weise mit diesen interferieren, werden bei gleichwertigen Lösungsvorschlägen vorzugsweise den - auch zusammengeschlossenen - Inhabern der Konzessionen der bereits in Betrieb genommenen Linien erteilt. 24)

24)
Art. 17 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 44 Absatz 14 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.

Art. 18 (Seilbahnlinien im Wettbewerb)

(1) Zwei oder mehrere Konzessionsgesuche für Seilbahnlinien, die untereinander oder mit bereits konzessionierten Seilbahnlinien benachbart sind oder interferieren, werden, unabhängig davon, ob sie einzelne Linien oder Liniensysteme betreffen, als konkurrierend angesehen und müssen gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien vergleichend behandelt werden.

(2) Mit demselben vergleichenden Verfahren sind auch zwei oder mehrere Gesuche um eine neue oder zu erneuernde Konzession für ein und dieselbe Anlage zu prüfen.

(3) Bei Konzessionsgesuchen für Anlagen der zweiten und der dritten Kategorie werden vorrangig berücksichtigt:

  1. die Inhaberschaft der Führung des Skigebiets oder jedenfalls einer der Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, denen die Anlage dient,
  2. die Inhaberschaft der Führung einer anderen Anlage, welche funktionell und/oder wirtschaftlich mit dieser Anlage zusammenhängt,
  3. die Inhaberschaft des Eigentums und/oder des Oberflächen- und/oder Nutzungsrechtes an den Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden muss, wenn um eine neue Konzession angesucht wird, oder auf denen sie schon errichtet ist, wenn um Konzessionserneuerung angesucht wird,
  4. die Qualität und die Effizienz der Anlage in Bezug auf den Fahrkomfort oder auf ihre Verbindung mit dem Skigebiet oder jedenfalls mit einer der Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b), denen die Anlage dient. 25)
25)
Art. 18 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 15 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 19 (Liniensystem)

(1) Wer eine Konzession für eine Seilbahnlinie erlangt oder beantragt hat, wird bei der Erteilung von Konzessionen für neue Linien bevorzugt, wenn diese, allein oder in Verbindung mit bereits bestehenden Anlagen, ein Liniensystem bilden.

(2) Als Liniensystem gilt die funktionelle Zusammengehörigkeit von zwei oder mehreren Linien, welche untereinander verbunden oder voneinander abhängig sind; es muss als solches vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin anerkannt worden sein.

(3) Die Kriterien für die Anerkennung eines Liniensystems, die Frist für die Erteilung der Konzessionen für neue Linien und jene für die Verwirklichung der entsprechenden Anlagen sowie das diesbezügliche Verfahren werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Falls die Seilbahnanlage nicht fristgerecht errichtet wird, verfällt das Vorzugsrecht auch für die anderen noch nicht verwirklichten aber im System vorgesehenen Linien.

(5) Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss die Hälfte der Kaution bei Beantragung der Anerkennung des Liniensystems und die andere Hälfte bei Beantragung der Konzession stellen. Wird die Linie nicht fristgerecht errichtet, wird die Kaution einbehalten.

IV. Abschnitt
Enteignung aus gemeinnützigen Zwecken

Art. 20 (Anwendbare Bestimmungen)

(1)Für die Enteignung von Liegenschaften, von dinglichen Rechten an Liegenschaften und für die Bestellung von Zwangsdienstbarkeiten, die für den Bau und Betrieb von Seilbahnlinien notwendig sind, gelten, sofern von diesem Gesetz nicht anders vorgesehen, die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung.26)

(1/bis)  Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, finden, soweit vereinbar, Anwendung auch auf die Enteignung von Liegenschaften und von dinglichen Rechten an Liegenschaften sowie auf die Bestellung von Zwangsdienstbarkeiten laut Artikel 22, die für den Betrieb von Seilbahnlinien notwendig sind, welche bereits aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien zur Gänze oder teilweise errichtet wurden, falls dieser Vertrag in der Folge verfällt oder von den Grundeigentümern nicht anerkannt wird.27)

(2) Das Verfahren für die Enteignung oder für die Bestellung der Dienstbarkeit wird erst dann eingeleitet, wenn es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommt und der Einigungsversuch vor einer Schlichtungskommission scheitert, die sich jeweils aus einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesabteilung Mobilität, der Landesabteilung Vermögensverwaltung, des repräsentativsten Betreiberverbandes der Aufstiegsanlagen sowie des repräsentativsten Bauernverbandes Südtirols zusammensetzt.

(3) Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen zwischen den Parteien steht dem Eigentümer/der Eigentümerin des dienenden Grundstücks eine für die gesamte Dauer der Auferlegung der Dienstbarkeit einmalig zu entrichtende Entschädigung zu; bei ihrer Festsetzung werden die Wertminderung, die das Grundstück sowie eventuelle Bauten durch die Auferlegung der Dienstbarkeit erleiden, der touristische Wert der betreffenden Zone sowie, ganz allgemein, die mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien berücksichtigt.

(4) Für die Bestellung einer Zwangsdienstbarkeit müssen außerdem jährlich die Schäden vergütet werden, die durch die Nutzung der Flächen entstehen.

26)
Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1.des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.
27)
Art. 20 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 21 (Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit)  delibera sentenza

(1) Die Maßnahme zur Anerkennung eines Liniensystems, die Maßnahme zur Erteilung einer Konzession für Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie sowie die gegebenenfalls vorgesehene Eintragung der Anlagen der zweiten Kategorie in das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen gemäß Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, gelten in jeder Hinsicht als Gemeinnützigkeitserklärung. 28)

(2) Die Gemeinnützigkeitserklärung gilt für alle für den Bau und Betrieb notwendigen Arbeiten und Anlagen einschließlich des für den elektrischen Antrieb der Seilbahnanlage allfällig notwendigen Anschlusses mittels Erdkabel- oder Freileitungen an die nächstgelegene elektrische Verteilungsleitung.

(3) Die in den genehmigten Projekten vorgesehenen Bauten betreffend Linien, deren Gemeinnützigkeit im Sinne dieses Artikels ausgesprochen wurde, gelten als dringend und unaufschiebbar.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 289 del 02.10.1998 - Ordinamento piste da sci - disciplina linee di trasporto funiviario -differenza tra benestare per pista da sci e imposizione servitù coattiva
28)
Art. 21 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 16 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 22 (Gegenstand der Enteignung)

(1) Zu Gunsten desjenigen, der/derjenigen, die eine Konzession erlangt oder beantragt hat, können folgende dingliche Rechte begründet werden:

  1. das Eigentum an den Flächen, die für den Bau der Stationen samt allfälligem Raum für Notunterkünfte und für den Zugang zu öffentlichen Straßen notwendig sind,
  2. das Eigentum an den Flächen, die an Stationen angrenzen und für Parkplätze bestimmt sind,
  3. das Recht auf Durchleitung von Seilbahntrassen, innerhalb der von den technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb des Seilbahntyps, für den die Konzession ausgestellt wurde, festgesetzten Sicherheitsgrenzen; diese Dienstbarkeit besteht im Recht, Seile zu spannen und sie auch über im Boden befestigte Stützen zu führen, im Recht auf Geländeüberfahrt von am Seil befestigten Fahrzeugen, im Zutrittsrecht für das mit der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung beauftragte Personal sowie für das Überwachungspersonal und im Recht, das Geländeprofil an die Betriebserfordernisse anzupassen sowie Bäume, Strauchwerk und Hindernisse erforderlichenfalls zu beseitigen,
  4. das Stromleitungsrecht, bestehend im Recht zum Anschluss an die nächstgelegene elektrische Verteilungsleitung,
  5. das Überbaurecht zum Bau und Betrieb von Schleppliften der zweiten Kategorie, die Bestandteil eines Liniensystems sind, und zwar beschränkt auf die für die Anlagen und für die Bauten betreffend die Schleppspur notwendigen Grundstücke; dabei sind die technischen Sicherheitsbestimmungen über Bau und Betrieb von Schleppliften zu beachten,
  6. die Dienstbarkeit des Durchgangs und der Durchfahrt, um die Verbindung an die nächstgelegene Aufstiegsanlage zu ermöglichen,
  7. das Wasserleitungsrecht für Beschneiungsanlagen.

(2) Die Rechte laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) gelten ein Jahr länger als die erteilte Konzession.

(3) Die Rechte laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) können auch nach Erteilung der Konzession begründet werden, um Änderungen vorzunehmen, die für die Ergänzung der Zweckbestimmung der Anlage notwendig sind.

(4) Ist ein Jahr seit der allfälligen Erklärung über den Konzessionsverfall, -widerruf oder -verzicht verstrichen und wurde keine neue Konzession erteilt, kann der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin die Befreiung des Grundstückes von den Dienstbarkeiten laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie die Löschung des Überbaurechtes laut Absatz 1 Buchstabe e) beantragen.

(5) Die mit Dienstbarkeiten oder Überbaurechten belasteten Grundstücke sind den Eigentümern/den Eigentümerinnen bei Erlöschen der Rechte in dem Zustand, in dem sie sich bei Übergabe befanden, und nur mit den durch die spezifische Nutzung bedingten Änderungen, jedoch frei von Bauten, zurückzugeben.

Art. 23 (Zutritt zum privaten Eigentum)

(1) Wer um die Erteilung einer Konzession für eine Seilbahnlinie ansucht, ist befugt, die privaten Grundstücke zu betreten und allenfalls im Beisein von Vertrauensfachkräften die zweckdienlichen Erhebungen durchzuführen, sofern eine entsprechende Ermächtigung des für Mobilität zuständigen Landesrates/der für Mobilität zuständigen Landesrätin eingeholt wurde, die vom genannten Landesrat/von der genannten Landesrätin den Eigentümern/den Eigentümerinen mindestens fünf Tage vorher mitzuteilen ist. In dieser Mitteilung sind die zum Betreten des Grundstücks ermächtigten Personen anzugeben. Die betroffenen Eigentümer/Eigentümerinnen können bei den Erhebungen anwesend sein oder sich durch Vertrauenspersonen vertreten lassen. Die Mitteilung wird innerhalb der genannten Frist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden angeschlagen. Die Beachtung dieser Vorschrift genügt jedenfalls, um den Zutritt zu den Grundstücken in jenen Fällen zu gestatten, in denen die Eigentümer/Eigentümerinnen unauffindbar sind oder sich Schwierigkeiten bei der Feststellung ihrer Identität ergeben.

V. Abschnitt
Planung, Bau und technische Überwachung des Betriebs von Seilbahnanlagen

Art. 24 (Genehmigung des Seilbahnprojektes und Bau der Anlage)

(1) Für die Ausstellung des technischen Gutachtens über die Errichtbarkeit der Anlage ist das Vorprojekt oder das definitive Seilbahnprojekt einzureichen.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Unterlagen festgelegt, die zusammen mit dem Vorprojekt, dem definitiven Seilbahnprojekt und dem Seilbahnausführungsprojekt vorzulegen sind.

(3) Im Laufe der Seilbahnprojektprüfung kann das technische Gutachten der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte beantragt werden.

(4) Die Bewilligung zum Beginn des Baus der Anlage wird vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt erteilt, wenn

  1. die Konzession laut Artikel 5 erteilt wurde,
  2. das definitive Seilbahnprojekt genehmigt wurde,
  3. die Baukonzession laut Artikel 66 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, eingereicht wurde,
  4. das Seilbahnausführungsprojekt eingereicht wurde.

(5) In Fällen nachgewiesener Notwendigkeit kann vor Genehmigung des definitiven Seilbahnprojektes die Bewilligung zum Beginn der Bauarbeiten erteilt werden, die in einem definitiven Seilbahnprojekt oder definitiven Teilprojekt, vorgesehen sind.

(6) Der Konzessionsinhaber/Die Konzessionsinhaberin sorgt dafür, dass die Arbeiten gemäß dem genehmigten Seilbahnprojekt ausgeführt werden; dabei sind die geltenden technischen Bestimmungen und die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschriften zu beachten.

(7) Die Bauarbeiten müssen unter der Verantwortung eines Ingenieurs/einer Ingenieurin ausgeführt werden, der beziehungsweise die im Berufsverzeichnis eingetragen und mit der Bauleitung betraut ist. Der Name der genannten Person und das Datum des Baubeginns müssen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt im Voraus mitgeteilt werden.

(8) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt kann Kontrollen anordnen, um zu gewährleisten, dass die Bauten gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen über Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst errichtet werden.

(9) Wird die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 8 festgestellt, verfügt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die unverzügliche Einstellung der Arbeiten. Die Einstellungsverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn genanntes Landesamt nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung derselben die notwendige Maßnahme zur Bauänderung oder zur Wiederherstellung des früheren Zustands getroffen hat.

(10) Dem/Der Betreffenden wird eine Frist für die Durchführung der Änderungen am Bau, für die Wiederherstellung des früheren Zustands oder für den Abbruch der Bauten eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist wird von Amts wegen auf Kosten des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin vorgegangen. Die Anwendung von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bleibt unbeschadet.

(11) Die vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt durchgeführten Kontrollen entheben die Projektanten/Projektantinnen, die Baufirmen und die Bauleitung nicht ihrer Verantwortung.

Art. 25 (Funktionsabnahme und Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes)

(1) Nach Abschluss des Baues der Anlage und nachdem diese eine angemessene Anzahl von Stunden in Probebetrieb war, muss sie einer Funktionsabnahme unterzogen werden. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Abnahme erfolgt durch eine Kommission, die vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin ernannt und aus wenigstens zwei Ingenieuren/Ingenieurinnen des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes zusammengesetzt ist. Handelt es sich um innovative Anlagen beziehungsweise Anlagenteile, die besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen müssen, können der Abnahmekommission Personen angehören, die eine spezifische Erfahrung im Bereich des entsprechenden Anlagentyps oder -teils oder auf dem Gebiet der neu angewandten sicherheitstechnischen Lösungen haben. Die Kommission darf jedenfalls aus maximal vier Mitgliedern bestehen. Wenn es sich um Schlepplifte handelt, kann die Abnahme von einem Ingenieur/einer Ingenieurin des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes vorgenommen werden.

(3) Schriftführer/Schriftführerin der Abnahmekommission ist eine technische Fachkraft des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.

(4) Die Abnahme kann im Falle von bedeutenden Bauten auch während der Bauarbeiten begonnen werden.

(5) Im Zuge der Funktionsabnahme ermittelt die Kommission, ob die von den technischen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen bezüglich der Seilbahnanlagen erfüllt sind. Die Abnahmemodalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgesetzt.

(6) An der Abnahme nehmen die Bauleitung, die Herstellerfirma der wesentlichen Anlagenteile oder deren Vertretung, der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin oder dessen/deren Vertretung und eventuell der Projektant/die Projektantin teil.

(7) Während der Abnahme werden das Abnahmeprotokoll, der Bericht über die durchgeführten Funktionsproben und –prüfungen und die Abnahmebescheinigung verfasst; letztere enthält eventuelle Vorschriften, die der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin vor Aufnahme des öffentlichen Dienstes oder innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllen muss, sowie eventuelle Bestimmungen, an die er/sie sich während des Betriebes zu halten hat.

(8) Nach erfolgreicher Abnahme und nach Feststellung, dass die eventuell vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, erteilt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes.

Art. 26 (Bestimmungen für den Dienst)

(1) Der Dienst ist unter Befolgung der Betriebsvorschriften, die das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt genehmigt hat, sowie gemäß den Modalitäten durchzuführen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt sind.

(2) Um die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Dienstes zu gewährleisten, muss für jede Anlage ein verantwortlicher Techniker/eine verantwortliche Technikerin beauftragt und das nötige Personal vorgesehen werden. Entsprechende berufliche Befähigung, Ausbildungsnachweise, Aufgaben und Anforderungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt stellt dem von ihm als geeignet anerkannten Personal einen Befähigungsnachweis aus.

(3)29)

29)
Art. 26 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 37 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 27 (Technische Überwachung der Anlage und periodische Revisionen)

(1) Die Überwachung der Anlagen obliegt dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt, welches jederzeit und mindestens alle zwei Jahre Funktionsinspektionen und -prüfungen anordnet, wobei es Vorschriften auferlegen kann.

(1/bis)  Auf Einseilumlaufbahnen und Skiliften können diese Funktionsinspektionen und Prüfungen alle vier Jahre durchgeführt werden.30)

(2) Falls derartige Umstände eintreten, dass die Sicherheit der Anlage in Frage gestellt ist, stellt der Direktor/die Direktorin des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes den Betrieb so lange ein, bis diese Umstände beseitigt sind.

(3) Die Anlage oder Teile davon werden periodisch Generalrevisionen und speziellen Revisionen unterzogen. Die entsprechenden Fristen und Modalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(4) Nach der Generalrevision wird die Anlage erneut einer Funktionsabnahme unterzogen und es wird eine neue Bewilligung für die Weiterführung des öffentlichen Dienstes erteilt.

30)
Art. 27 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.

Art. 28 (Abnahme- und Überwachungskosten)

(1) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:

  1. die Höhe der Abnahmehonorare,
  2. die konventionellen Baukosten der Anlagen, die für die Berechnung der Abnahmehonorare als Grundlage dienen,
  3. die Höhe der jährlichen Überwachungskosten,
  4. die Zahlungsmodalitäten bezüglich der in den Buchstaben a) und c) angegebenen Beträge.

(2) Die den Abnahmeprüfern/Abnahmeprüferinnen zustehenden Abnahmehonorare und Vergütungen sowie die mit der Abnahme verbundenen Kosten und die jährlichen Überwachungskosten gehen zu Lasten des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin.

(3) Für die Bediensteten öffentlicher Verwaltungen wird das Abnahmehonorar um ein Drittel gekürzt.

(4) Dem technischen Mitarbeiter/Der technischen Mitarbeiterin als Schriftführer/Schriftführerin der Abnahmekommission steht ein Entgelt in Höhe von 70 Prozent des Abnahmehonorars zu.

(5) Das Personal des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes hat das Recht auf freie Beförderung auf den Anlagen.

(6) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen befördern unentgeltlich die Mitglieder der Seilbahnkommission laut Artikel 24 Absatz 3 sowie die mit der Überwachung der Skipisten beauftragten Landesbediensteten.

Art. 29 (Statistik)

(1) Die Konzessionsinhaber/Konzessionsinhaberinnen liefern an die Landesverwaltung die verlangten statistischen Daten.

Art. 30 (Werbeverbot)

(1) Auf den Stützen, an den Fahrzeugen der Seilbahnanlagen, in den Betriebsbereichen der Stationen und überall dort, wo die Wirksamkeit der Kontrollen an Teilen der Anlage sowie die Aufmerksamkeit der Fahrgäste bezüglich der Sicherheitshinweise für Benutzer/Benutzerinnen der Anlagen beeinträchtigt werden kann, darf keine Werbung angebracht werden. In den Stationen und auf den Stützen sind Hinweise zur Benützung der Anlagen und Skipisten zulässig, sofern die Wirksamkeit der Kontrollen und die Lesbarkeit der Hinweise bezüglich des Verhaltens der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden.

VI. Abschnitt
FÖRDERUNGSMASSNAHMEN ZUM BAU UND ZUR MODERNISIERUNG VON SEILBAHNANLAGEN

Art. 30/bis (Beihilfen)   delibera sentenza

(1) Das Land fördert die Entwicklung und den effizienten Betrieb von Seilbahnen im öffentlichen Dienst und gewährt Investitionsbeiträge zur Finanzierung von Vorhaben für den Bau, die Qualitätssteigerung, die - auch teilweise - technische Innovation, die Steigerung der Förderleistung, den Austausch von Teilen der Anlage, die gesetzlich vorgeschriebene periodische Revision einschließlich der Arbeiten für die Verschiebung der Tragseile sowie die technische Verbesserung und Modernisierung der Fahrkartenausgabesysteme und der Lesegeräte von:

  1. Seilbahnanlagen im allgemeinen öffentlichen Transportdienst, die entweder allein oder als Fortsetzung anderer öffentlicher Transportlinien eine Verbindung zwischen Straßen oder Eisenbahnen und Ortschaften oder zwischen den Ortschaften darstellen,
  2. Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst zu Sport- oder Erholungs- und touristischen Zwecken.

(2) Zur Gewährung der Beiträge werden unter Beachtung der Unionsregelung für staatliche Beihilfen Richtlinien erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die im Bereich Seilbahnanlagen zum Beitrag zulässigen Ausgaben je nach Zweckbestimmung der in Absatz 1 angeführten Anlagen,
  2. die Gebiete von ausschließlich lokalem Interesse, für welche Vorhaben laut Absatz 1 zum Beitrag zugelassen sind, ohne dass dies eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des AEUV darstellt,
  3. das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a),
  4. das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) in Gebieten von vorwiegend lokalem Interesse,
  5. das Höchstausmaß des Beitrages für Vorhaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b) außerhalb von Gebieten von vorwiegend lokalem Interesse,
  6. die eventuelle Kumulierbarkeit der Beihilfen laut den Buchstaben c), d) und e) oder dieser Beihilfen mit anderen, hier nicht angeführten Arten von Zuwendungen,
  7. die Rangordnung der förderfähigen Vorhaben,
  8. die Pflichten der Begünstigten und die Folgen bei Nichteinhaltung, wie Widerruf und/oder Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des ausgezahlten Beitrages.

(3) Die Beiträge laut Absatz 1 können nur dann gewährt werden, wenn die Trassenführung der jeweiligen Seilbahnanlage sich vorwiegend auf Südtiroler Gebiet erstreckt.

(4) Im Falle von Naturkatastrophen können unter Beachtung von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und der daraus folgenden Mehrkosten gewährt werden, auch durch Bereitstellung zinsbegünstigter Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung. 31) 32)

massimeBeschluss vom 12. September 2023, Nr. 787 - Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Investitionsbeiträgen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen
31)
Der Abschnitt VI mit Art. 30/bis wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
32)
Art. 30/bis Absatz 4 wurde wo geändert durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.

III. Titel
Seilbahnen im privaten Dienst und Materialseilbahnen

I. Abschnitt
Zuständigkeit und Genehmigungen

Art. 31 (Genehmigungen)

(1) Für allfällige zum Bau und Betrieb der Seilbahnanlagen im privaten Dienst erforderliche Genehmigungen ist die Gemeinde zuständig, in der sich die Anlage befindet.

Art. 32 (Einteilung der Seilbahnen)

(1) Die Seilbahnen werden eingeteilt in:

  1. Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern,
  2. Materialgroßseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern,
  3. Materialkleinseilbahnen und Seilriesen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung.

(2) Materialkleinseilbahnen sind Seilbahnen, deren höchste Nutzlast mit Durchführungsverordnung festgelegt wird.

(3) Als Seilriesen werden gespannte Drähte oder Seile ohne Zugseil zur Beförderung von Gütern durch Schwerkraft bezeichnet.

(4) Ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung sind Seilbahnen, die nur für eine beschränkte Zeit aufgestellt werden.

Art. 33 (Betriebsbewilligung)

(1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin stellt die Betriebsbewilligung für folgende Anlagen aus:

  1. Seilbahnen für die Beförderung von Personen und Gütern,
  2. Materialgroßseilbahnen für die ausschließliche Beförderung von Gütern,
  3. Materialkleinseilbahnen und Seilriesen zur ausschließlichen Beförderung von Gütern sowie ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung, die öffentliche Bauten, bewohnte Gebäude oder ausgewiesene öffentliche Straßen überqueren, mit Ausnahme jener Anlagen, die Landesstraßen, in der Verwaltung des Landes stehende Straßen, Gemeindestraßen oder das ländliche Wegenetz überqueren, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen, die zeitweilige Schließung der betroffenen Straßen verfügt oder geeignete Schutzbauten errichtet werden, die auf mögliche Absturzrisiken ausgelegt sind. 33)

(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Betriebsbewilligung ist die Abnahme der Anlage von Seiten eines/einer Seilbahnsachverständigen gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Modalitäten sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Schäden, welche die Anlage an Personen, Tieren oder Sachen verursachen kann. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei Größe, Beschaffenheit und Standort der Anlage berücksichtigt werden.

(3) Für die Ausstellung der Baukonzession und der Betriebsbewilligung für die Seilbahnen laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ist das technische Gutachten des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes einzuholen.

33)
Der Buchstabe c) des Art. 33 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 17 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 34 (Seilbahnsachverständige)

(1) Die Erstellung der Pläne, die technischen Abnahmen und die periodischen Prüfungen der Seilbahnen, die eine Betriebsbewilligung benötigen, obliegen Seilbahnsachverständigen, die im entsprechenden Verzeichnis beim für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt eingetragen sind.

(2) Die Anforderungen, Zuständigkeiten und Aufgaben werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 35 (Sicherheitsvorschriften für Seilbahnen)

(1) Für Seilbahnen zur Beförderung von Personen und Gütern zu Schutzhütten und für landwirtschaftliche Zwecke, die als solche nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 424/2016 vom 9. März 2016 fallen, gelten die technischen Sicherheitsvorschriften laut Artikel 42. Mit Durchführungsverordnung können entsprechende Vereinfachungsvorschriften erlassen werden. 34)

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Materialgroß- und Materialkleinseilbahnen zur Beförderung von Gütern festgelegt.

34)
Art. 35 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 36 (Beiträge für die Kennzeichnung der Seilbahnen als Luftfahrthindernisse)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, für das Kennzeichnen von Seilbahnen im privaten Dienst als Luftfahrthindernisse Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent der Investitionskosten zu gewähren.

massimeBeschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge für die Kennzeichnung von Materialseilbahnen als Luftfahrthindernis

Art. 37 (Gültigkeit, Erneuerung und Verfall der Betriebsbewilligung und Abbruch der Anlage)

(1) Die Betriebsbewilligung hat – vorbehaltlich ihrer Erneuerung – eine Gültigkeit von höchstens 20 Jahren. Voraussetzung für die Erneuerung ist ein positives Ergebnis der Prüfungen im Sinne von Artikel 39.

(2) Sind die Prüfungen laut Artikel 39 nicht erfolgt oder negativ ausgefallen oder liegen Umstände vor, welche die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleisten, erklärt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Betriebsbewilligung für verfallen. Eine neue Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Ursachen für den Verfall der Betriebsbewilligung beseitigt sind.

(3) Die Anlagen, die seit über drei Jahren nicht mehr in Gebrauch sind, müssen innerhalb von sechs Monaten abgebrochen werden, wobei vorher die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und Forststation davon in Kenntnis zu setzen ist. Der Abbruch ist vom Betreiber/von der Betreiberin der Anlage durchzuführen, wobei der frühere Zustand herzustellen ist, die oberirdischen Bauten abzubrechen sind und das Abbruchmaterial zu entfernen ist. 35)

35)
Art. 37 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 44 Absatz 18 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 38 (Betrieb der Seilbahnen)

(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind die in der Baukonzession, in der Betriebsbewilligung und in den Sicherheitsvorschriften enthaltenen Auflagen sowie die Vorschriften einzuhalten, die infolge der technischen Prüfungen laut Artikel 39 erlassen wurden.

(2) Um die Sicherheit der Seilbahnen laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) zu gewährleisten, müssen vom Betreiber/von der Betreiberin für den Betrieb derselben befähigtes Personal und ein Seilbahnsachverständiger/eine Seilbahnsachverständige beauftragt werden.

Art. 39 (Technische Prüfungen)

(1) Die Seilbahnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind durch Seilbahnsachverständige periodisch auf ihre Sicherheit hin zu prüfen.

(2) Für alle anderen Anlagen kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Sicherheitsprüfung durch Seilbahnsachverständige anordnen.

IV. Titel
Gemeinsame Bestimmungen für Seilbahnen im öffentlichen und privaten Dienst und Bestimmungen über Luftfahrthindernisse

I. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften

Art. 40 (Luftfahrthindernisse, deren Meldung und digitale Karten)

(1) Luftfahrthindernisse sind vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten sowie lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile und ähnliche Infrastrukturen, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten. Diese Höhen sind in der Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Landesabteilung Forstwirtschaft erstellt digitale Karten der Luftfahrthindernisse, die auch über Internet zugänglich sind.

(3) Bestehende, neue und abgebrochene Luftfahrthindernisse sind vom Betreiber/von der Betreiberin der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 36)

36)
Art. 40 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 44 Absatz 19 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 41 (Flugwarneinrichtungen)

(1) Um die Sicherheit der Flugzeuge zu gewährleisten, müssen je nach Lage und Höhe des Luftfahrthindernisses geeignete permanente Markierungen angebracht werden. Die Lage des Hindernisses muss den zuständigen Flugbehörden gemeldet werden. Das entsprechende Verfahren und die technischen Merkmale der Warneinrichtungen werden in Beachtung der Vorschriften laut Artikel 709 Seegesetzbuch mit Durchführungsverordnung festgelegt.37)

37)
Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 42 (Sicherheitsvorschriften)

(1) Solange mit Durchführungsverordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für Anlagen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 424/2016 fallen, die staatlichen technischen Sicherheitsvorschriften für den Bau von Seilbahnanlagen. 38)

(2) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt kann aus triftigen Gründen auf Antrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin sowie der Herstellerfirma Abweichungen von den technischen Vorschriften laut Absatz 1 gewähren, wobei die Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte angehört werden kann.

38)
Art. 42 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

II. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften für Seilbahnanlagen zur Beförderung von Personen - Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 424/2016 39)

Art. 43 (Anwendungsbereich)

(1)Dieser Abschnitt regelt den Bau von Seilbahnanlagen für die Personenbeförderung und ihrer Bauteile sowie das Inverkehrbringen der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile in Ergänzung zur Verordnung (EU) Nr. 424/2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG. 40)

(2)  Dieser Abschnitt findet auf Seilbahnen laut Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 Anwendung. 41)

(3)Werden Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile bestehender Anlagen geändert, können auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnittes angewandt werden. 42)

40)
Art. 43 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
41)
Art. 43 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
42)
Art. 43 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 44 (Begriffsbestimmungen)

(1)  Es gelten die Begriffsbestimmungen laut Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016. 43)

43)
Art. 44 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 8 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 45 (Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen)

(1) 44)

(2) 45)

(3) 46)

(4) 47)

(5) Aufrecht bleiben die Bestimmungen, die bestimmte Anforderungen festlegen, welche für die Gewährleistung des Schutzes der Personen und insbesondere des Personals während des Betriebes der Anlagen notwendig sind, sofern sie den in diesem Abschnitt genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.

44)
Art. 45 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.
45)
Art. 45 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.
46)
Art. 45 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.
47)
Art. 45 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 46 (Sicherheitsanalyse und Sicherheitsbericht)

(1)  Für jede geplante Seilbahnanlage ist im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seines/ihres Vertreters/Vertreterin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 eine Sicherheitsanalyse durchzuführen und ein Sicherheitsbericht zu erstellen. 48) 

(2) 49)

(3)Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht laut Absatz 1 werden vom Projektanten/von der Projektantin der Seilbahnanlage oder von einem anderen Fachmann/von einer anderen Fachfrau, der/die zur Projektierung befähigt ist, ausgearbeitet. 50) 

48)
Art. 46 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 9 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
49)
Art. 46 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.
50)
Art. 46 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 10 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 47  51)

51)
Art. 47 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) es L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 48  52)

52)
Art. 48 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 49  53)

53)
Art. 49 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 50  54)

54)
Art. 50 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 51  55)

55)
Art. 51 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) es L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 52 (Anlagen)

(1) Ist das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt der Ansicht, dass ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale aufweist, kann es - gegebenenfalls nach Anhören der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte - den Bau, die Inbetriebnahme sowie den Betrieb der Anlage, bei der ein solches Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Diese Bedingungen werden mit den entsprechenden Begründungen dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte mitgeteilt.

Art. 53 (Schutzmaßnahmen)

(1) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt trifft vorläufige Maßnahmen, um den Anwendungsbereich eines Sicherheitsbauteils oder eines Teilsystems einzuschränken oder um seine Verwendung zu untersagen, wenn es feststellt, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, für welches die in Artikel 51 genannte EU-Konformitätserklärung vorliegt und welches bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern gefährdet. 56)

(2) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt unterrichtet unverzüglich das Ministerium für Infrastrukturen und Transporte über die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und gibt dabei an, ob die Nichtkonformität zurückzuführen ist auf

  1. die Nichterfüllung der wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 424/2016, 57)
  2. die mangelhafte Anwendung von europäischen Spezifikationen, sofern die Anwendung dieser Spezifikationen geltend gemacht wird,
  3. einen Mangel der europäischen Spezifikationen.

(3) In den Fällen laut Absatz 1 trifft das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die definitiven Maßnahmen gemäß den Ergebnissen, die von der EU-Kommission nach Prüfung der Fälle und nach den Beratungen auf Unionsebene mitgeteilt wurden. 58)

(4) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil oder Teilsystem als nicht konform, informiert das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt unverzüglich das Ministerium für Infrastrukturen und Transporte. 59)

56)
Art. 53 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 11 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
57)
Der Buchstabe a) des Art. 53 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.
58)
Art. 53 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
59)
Der italienische Wortlaut von Art. 53 Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 15 Absatz 14 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 54  60)

60)
Art. 54 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 55  61)

61)
Art. 55 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 56 (Unberechtigte Anbringung von CE-Kennzeichen)

(1) Stellt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt fest, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unter Verletzung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 424/2016 angebracht wurde, fordert es, unbeschadet von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die Herstellerfirma oder ihren Vertreter/ihre Vertreterin auf, das Sicherheitsbauteil den genannten Bestimmungen anzupassen und den weiteren Verstoß zu verhindern, wobei es dafür eine angemessene Frist festlegt. Bei Fortdauern des Verstoßes meldet das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Feststellung des Verstoßes dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte. 62)

62)
Art. 56 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 15 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
39)
Der Titel des II. Abschnittes wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

V. Titel
Verwaltungsstrafen und Überwachungsorgane

I. Abschnitt
Verwaltungsstrafen

Art. 57 (Geldbußen für Seilbahnen im öffentlichen Dienst)

(1) Wer, auch nur zum Teil, eine Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst aufstellt oder Änderungen, Ersetzungen oder Umbauten von Anlagen oder Teilen davon ohne Bewilligung zum Baubeginn vornimmt, wird mit einer Geldbuße von 550,00 bis 11.000,00 Euro bestraft.

(2) Wer eine Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst ohne die vorgeschriebene Betriebsbewilligung betreibt, wird mit einer Geldbuße von 2.800,00 bis 11.000,00 Euro bestraft.

(3) Wer beim Betrieb einer Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst gegen die Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen verstößt, wird mit einer Geldbuße von 550,00 bis 5.500,00 Euro bestraft.

(4) Fordert der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht genehmigte Fahrpreise, hat er/sie die Anschlagtafel mit den Fahrpreisen und -plänen sowie mit den Bestimmungen für die Fahrgäste nicht ausgestellt oder hat er unter Verletzung der Bestimmungen gemäß Artikel 30 Werbung angebracht, wird er/sie mit einer Geldbuße von 300,00 bis 2.800,00 Euro bestraft.

(5) Bei Rückfall wird der Betrag der Geldbuße verdoppelt.

Art. 58 (Geldbußen für Seilbahnen im privaten Dienst)

(1) Einer Geldbuße im Ausmaß von 250,00 Euro bis 750,00 Euro unterliegt, wer:

  1. eine Seilbahn im privaten Dienst ohne gültige Betriebsbewilligung betreibt,
  2. eine Materialkleinseilbahn, eine Seilriese oder eine ortsveränderliche Materialseilbahn zur Holzbringung ohne geeignete Schutzmaßnahmen, Schließung oder Schutzbauten betreibt,
  3. eine Anlage nicht abbricht, die mehr als drei Jahre nicht mehr im Betrieb ist. 63)
63)
Art. 58 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 20 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 58/bis (Geldbußen für Luftfahrthindernisse)

(1) Einer Geldbuße im Ausmaß von 775,00 Euro bis 1.550,00 Euro unterliegt, wer Luftfahrthindernisse oder deren Abbruch nicht meldet. 64)

64)
Art. 58/bis wurde eingefügt durch Art. 44 Absatz 21 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

(Art. 59 (Geldbußen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 424/2016) 65) 

(1) Wer Sicherheitsbauteile, die für Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung bestimmt sind, ohne CE-Kennzeichnung herstellt oder in Verkehr bringt, wird mit einer Geldbuße von 3.000,00 bis 12.000,00 Euro bestraft.

(2) Wer Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme ohne EG-Konformitätserklärung herstellt oder in Verkehr bringt, wird mit einer Geldbuße von 3.000,00 bis 12.000,00 Euro bestraft.

(3) Wer unberechtigt auf Sicherheitsbauteilen das CE-Kennzeichen oder Kennzeichen anbringt, die mit dem CE-Kennzeichen verwechselt werden können, wird mit einer Geldbuße von 4.000,00 bis 14.000,00 Euro bestraft.

(4) Wer auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichen anbringt, die die Sicht- oder Lesbarkeit des CE-Kennzeichens einschränken können, wird mit einer Geldbuße von 200,00 bis 1.000,00 Euro bestraft.

(5) Wer gesetzlich verpflichtet ist, die technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile, der Teilsysteme und der Anlage aufzubewahren, und diese auf Aufforderung des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes nicht zur Verfügung stellt, wird mit einer Geldbuße von 500,00 bis 1.500,00 Euro bestraft.

65)
Die Überschrift des Art. 59 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 16 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 60 (Zuständige Ämter)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmung gemäß Absatz 2 obliegt die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen betreffend die Seilbahnanlagen im privaten Dienst und die Luftfahrthindernisse ist das Landesamt für Forstverwaltung zuständig. 66)

66)
Art. 60 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 44 Absatz 22 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 61 (Überwachungsorgane)

(1) Mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften betreffend Seilbahnen im öffentlichen Dienst und betreffend jene gemäß Titel IV Abschnitt II ist das Personal des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes betraut.

(2) Mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über Seilbahnanlagen im privaten Dienst und Materialseilbahnen sind das Personal des Landesforstkorps und die vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin beauftragten Gemeindebediensteten betraut.

VI. Titel
Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Art. 62  67)

67)
Art. 62 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) es L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

Art. 63 (Übergangsbestimmung bezüglich der Meldung der Luftfahrthindernisse)

(1) Die gemäß Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in geltender Fassung, vorgenommenen Meldungen von Luftfahrthindernissen behalten ihre Gültigkeit.

Art. 63/bis  68)

68)
Art. 63/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 17 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, und später aufgehoben durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 14.

II. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Art. 64 69)

69)
Enthält Änderungen zum Art. 1 des L.G. vom 4. März 1996, Nr. 6.

Art. 65 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 6. Juni 1977, Nr. 14,
  3. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6,
  4. das Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5, in geltender Fassung,
  5. Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, in geltender Fassung.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANHANG I 70)

70)
Der Anhang I wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG II 71)

71)
Der Anhang II wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG III 72)

72)
Der Anhang III wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG IV 73)

73)
Der Anhang IV wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) es L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG V 74)

74)
Der Anhang V wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG VI 75)

75)
Der Anhang VI wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG VII 76)

76)
Der Anhang VII wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG VIII 77)

77)
Der Anhang VIII wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.

ANHANG IX 78)

78)
Der Anhang IX wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21. Siehe auch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 17 November 2017, Nr. 21.
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