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a) Landesgesetz vom 18. Oktober 2005, Nr. 91)
Regelung des Messesektors

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2005, Nr. 44.

Art. 3 (Strafen)

(1) Sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, wird gegen jeden, der ohne Mitteilung oder in einer nicht mitgeteilten Art und Weise eine Messeveranstaltung organisiert und abhält, eine Verwaltungsstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro verhängt und die Veranstaltung muss abgebrochen und geschlossen werden. Für die Verstöße laut diesem Artikel ist jene Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Veranstaltung abgehalten wird; sie nimmt die eingehobenen Strafbeträge ein.