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a) Landesgesetz vom 3. Oktober 2005, Nr. 81)
Änderungen von Landesgesetzen auf den Sachgebieten öffentliche Arbeiten, Straßenwesen, Industrie, Handel, Handwerk, gastgewerbliche Betriebe und Tourismus und andere Bestimmungen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Oktober 2005, Nr. 42.

Art. 4 (Schutz der Marken "Südtirol" und "Alto Adige")

(1) Das Land Südtirol verfolgt die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung der Marken "Südtirol" und "Alto Adige". Sie setzt die ihr von der Verordnung 94/40/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, in geltender Fassung, und dem jeweiligen nationalen Recht eingeräumten Rechte - erforderlichenfalls auch gerichtlich - durch.

(2) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen, wird bei missbräuchlicher oder unrechtmäßiger Nutzung der Marke durch Dritte eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 100,00 bis 3.000,00 Euro verhängt.

(3) Die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel wacht über die Einhaltung der Bestimmungen. Sie kann Sanktionen verhängen bzw. festgelegte Maßnahmen bestätigen oder aufheben. Die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel kann mit der Wahrnehmung der genannten Aufgaben auch andere Stellen beauftragen.