(1) Den Studierenden, die sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden und, die aus gesundheitlichen oder aus anderen unverschuldeten schwerwiegenden Gründen den für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut Artikel 6 erforderlichen Studienerfolg nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden. 15)
(2) Nicht verheirateten, gerichtlich getrennten oder geschiedenen Studierenden mit unterhaltsberechtigten Kindern, die wegen der Pflege, Betreuung oder Erziehung ihres Kindes den erforderlichen Studienerfolg nicht erzielt haben, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe laut Absatz 1 gewährt werden. Diese darf nur dann gewährt werden, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchstellung das sechste Lebensjahr nicht vollendet und die Studentin oder der Student einen Mindeststudienerfolg erzielt hat.
(2/bis) Abweichend von Artikel 2 kann Studierenden, welche sich in einer besonderen Notsituation befinden, eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.16)
(3) Die Höhe der Studienbeihilfen sowie die Kriterien zur Bewertung der rechtlich relevanten Umstände werden in der Durchführungsverordnung zur Gewährung der ordentlichen Studienbeihilfen laut Artikel 6 festgesetzt. 17)
(4) Studentinnen und Studenten, die alle Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen und sich aufgrund eines Gesundheitsnotstandes in einer schwerwiegenden finanziellen Notsituation befinden, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden. Die Höhe der Studienbeihilfen und die Richtlinien für ihre Gewährung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 18)