(1) Um Studierenden mit Behinderungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, die Ausübung des Rechts auf Hochschulbildung zu erleichtern, können folgende Begünstigungen gewährt werden: 29)
(2) Die Begünstigungen laut diesem Artikel sind mit den anderen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.