(1) Studierenden, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss eines Studiums
kann eine Studienbeihilfe gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Studierenden ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, den erforderlichen Studienerfolg erzielt haben und sich in einer wirtschaftlichen Lage laut Artikel 3 Absatz 3 befinden. 31)
(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.
(3) In der Durchführungsverordnung werden festgesetzt: 32)
(4) Die Studienbeihilfen sind nicht mit anderen Fördermaßnahmen häufbar, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften gewährt werden, die öffentliche Beiträge erhalten.