Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Sanierung gelten die Gebühren und Kosten in demselben Ausmaß wie für den Erlass der Baukonzession für gleichartige Bautätigkeiten. Die Gemeindeverwaltung kann für die Bearbeitung der Anträge um nachträgliche Baukonzession die vorgenannten Gebühren und Kosten um bis zu 100 Prozent erhöhen.