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e) LANDESGESETZ vom 20. Jänner 2003, Nr. 31)
Regelung des ökologischen Landbaus

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Februar 2003, Nr. 6.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen  2)

Art. 1 (Zielsetzung)  delibera sentenza

(1) Mit diesem Gesetz regelt und fördert das Land in Durchführung der EWG-Verordnung Nr. 2092/91 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1991, in geltender Fassung, nachfolgend Verordnung genannt, die Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und Kennzeichnung der nach ökologischen Anbauverfahren produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie die Ausführung der diesbezüglichen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Damit will das Land Südtirol zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher beitragen, umweltverträgliche Anbauformen verbreiten und das bäuerliche Einkommen fördern. 3)

massimeBeschluss vom 25. März 2013, Nr. 445 - Richtlinien auf dem Gebiet der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
3)
Art. 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter

  • a)  "ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft" die Agrarerzeugung gemäß den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen,
  • b)  einem "ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieb" einen solchen, der auf der gesamten Betriebsfläche und in der Viehzucht die ökologische Produktionsmethode nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus laut Anhänge I und II zur Verordnung anwendet,
  • c)  einem "gemischt ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieb" einen solchen, der auf der Grundlage eines Umstellungsplans auf einer oder mehreren Produktionseinheiten des Betriebs, die von der restlichen konventionell bewirtschafteten Betriebsfläche genau getrennt und abgegrenzt sind, ökologischen Landbau nach den Grundregeln der Anhänge I und II zur Verordnung betreibt,
  • d)  einem "ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieb in Umstellung", in der Folge landwirtschaftlicher Umstellungsbetrieb genannt, einen solchen, der auf der Grundlage eines Umstellungsplans den gesamten Landwirtschaftsbetrieb nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus laut Anhänge I und II zur Verordnung bewirtschaftet,
  • e)  einem "ökologischen Aufbereitungsbetrieb beziehungsweise Aufbereiter" eine juristische oder natürliche Person, die landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach den ökologischen Grundregeln der Verordnung produziert und zertifiziert wurden, verarbeitet, verpackt, etikettiert, haltbar macht oder sonstig aufbereitet,
  • f)  einem "Unternehmen beziehungsweise Unternehmer in der biologischen Landwirtschaft", in der Folge Ökounternehmer genannt, eine juristische oder natürliche Person, die Erzeugnisse laut Artikel 1 der Verordnung gewerbsmäßig erzeugt, aufbereitet oder vermarktet oder aus Drittländern zur Vermarktung einführt,
  • g)  "Wildpflanzen aus ökologischem Landbau" essbare Pflanzen und ihre Teile, die in freier Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, wobei die Einhaltung der Parameter laut Anhang I Buchstabe A Punkt 4 zur Verordnung garantiert wird,
  • h) „Kontrolle“ die Tätigkeit zur Feststellung, ob die Ökounternehmer gemäß den europäischen und Landesvorschriften über den ökologischen Landbau arbeiten, 4)
  • i) „Kontrollstelle“ eine unabhängige dritte Stelle, die gemäß den geltenden europäischen Bestimmungen Inspektionen und Zertifizierungen betreffend die Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und Einfuhr der mit der Methode des ökologischen Landbaus erhaltenen Erzeugnisse durchführt. 5)
4)
Der Buchstabe h)  des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
5)
Der Buchstabe i)  des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
2)
Siehe auch Art. 5 Absatz 10 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

II. TITEL
Kontrollsystem

Art. 3 (Aufgaben der Landesabteilung Landwirtschaft)

(1) Die Landesabteilung Landwirtschaft, in der Folge Abteilung genannt, ist auf Landesebene die für die Kontrolle und die Anwendung der geltenden Bestimmungen im ökologischen Landbau laut Verordnung zuständige Behörde.

(2) In Ausübung der Funktion laut Absatz 1 nimmt die Abteilung im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:

  • a)  sie nimmt von den Ökounternehmern die Meldung der Tätigkeitsaufnahme und der allfälligen Tätigkeitsänderungen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung entgegen,
  • b)  sie erstellt und ajouriert das Landesverzeichnis der Ökounternehmer laut Artikel 4,
  • c)  sie überwacht nach den Modalitäten laut Artikel 12 die Tätigkeit der Kontrollstellen,
  • d)  sie verhängt die Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen dieses Gesetz und die Bestimmungen, auf die darin verwiesen wird,
  • e)  sie erteilt den Kontrollstellen Auskünfte,
  • f)  sie genehmigt die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Abweichungen.

(3) Die Abteilung kann die in Absatz 2 Buchstabe f) vorgesehenen Aufgaben ganz oder teilweise den Kontrollstellen übertragen.

Art. 4 (Landesverzeichnis der Ökounternehmer)

(1) Bei der Abteilung wird das Landesverzeichnis der Ökounternehmer, in der Folge Verzeichnis genannt, angelegt.

(2) Das Verzeichnis laut Absatz 1 ist öffentlich und enthält Name und Anschrift der Ökounternehmer, die dem Kontrollsystem gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung unterstehen. Es wird in die Sektionen "landwirtschaftliche Produzenten", "Aufbereiter" und "Importeure" gegliedert.

(3) Die Sektion "landwirtschaftliche Produzenten" umfasst gemäß Anhang I Buchstabe A Punkt 4 zur Verordnung auch die Sammler von Wildpflanzen aus ökologischem Landbau.

(4) Die Sektion "landwirtschaftliche Produzenten" wird unterteilt in "ökologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe", "landwirtschaftliche Umstellungsbetriebe" und "gemischt ökologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe".

(5) Die Abteilung übermittelt dem Ministerium für Agrar- und Forstpolitik bis zum 31. März eines jeden Jahres das Verzeichnis der am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres eingetragenen Ökounternehmern.

Art. 5 (Eintragung in das Verzeichnis und Streichung)

(1) Ein Ökounternehmer laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f), der seinen Rechtssitz oder eine Betriebseinheit in Südtirol hat, meldet der Abteilung gemäß Artikel 3 den Beginn seiner Tätigkeit und sucht gleichzeitig um Eintragung in das Verzeichnis an. Eine Kopie der Meldung muss der ausgewählten Kontrollstelle übermittelt werden.

(2) Die ausgewählte Kontrollstelle muss der Abteilung die Bescheinigung über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität zukommen lassen, in welcher bestätigt wird, dass der neu angemeldete Ökounternehmer die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt.

(3) Bei positiver Konformitätsbescheinigung verfügt der Direktor des für ökologischen Landbau zuständigen Amtes der Abteilung - nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Meldung und der dem Gesuch laut Absatz 1 beigelegten Unterlagen - die Eintragung des Ökounternehmers in das Verzeichnis.

(4) Wenn ein Ökounternehmer die für die Eintragung in das Verzeichnis vorgesehenen Voraussetzungen verliert, verfügt der Direktor des für ökologischen Landbau zuständigen Amtes der Abteilung die Streichung aus dem Verzeichnis; das Gesuch um Wiedereintragung darf frühestens zwei Jahre nach der Streichung eingereicht werden. 6)

(5) Gegen die Verweigerung der Eintragung in das Verzeichnis und gegen die Streichung aus dem Verzeichnis kann der Ökounternehmer innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde einreichen.

6)
Art. 5 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 6 (Umstellungsmodalitäten)

(1) Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens mit dem Datum, an dem der Ökounternehmer seine Tätigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem laut Artikel 9 der Verordnung unterstellt hat.

(2) Der Umstellungsplan eines gemischt ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs sowie jener eines landwirtschaftlichen Umstellungsbetriebs müssen von der Kontrollstelle laut Artikel 8 genehmigt werden und dürfen jedenfalls höchstens fünf Jahre für die Umstellung der gesamten Betriebseinheit auf die ökologische Produktionsmethode vorsehen.

(3) Im Umstellungsplan eines gemischt ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs müssen die Lagerplätze und die Verarbeitungsstätten für ökologisch erzeugte Produkte von den Räumen getrennt sein, in welchen konventionell erzeugte Produkte verarbeitet werden.

Art. 7 (Pflichten der Ökounternehmer)

(1) Für die Meldung laut Artikel 5 müssen die Ökounternehmer die von der Abteilung zur Verfügung gestellten Vordrucke verwenden.

(2) Die im Verzeichnis laut Artikel 4 eingetragenen Ökounternehmer müssen

  1. der Abteilung und der Kontrollstelle die allfällige Änderung der Betriebseinheit und die Daten der betroffenen Rechtssubjekte innerhalb von 30 Tagen ab der erfolgten Änderung mitteilen,
  2. die Vorschriften der Verordnung bezüglich der ausgeübten Tätigkeit beachten,
  3. sich den Kontrollen der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Aufbereitung und der Vermarktung der mit ökologischen Verfahren hergestellten Produkte unterwerfen,
  4. die Unterlagen, anhand derer Merkmale und Herkunft der angekauften Rohstoffe festgestellt werden können, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahren,
  5. die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Betriebsregister ajourieren,
  6. die von der Kontrollstelle auferlegten Maßnahmen ausführen, auch wenn sie nach dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss aus dem ökologischen Kontrollsystem für Taten, die vor der Streichung, dem Ausschluss oder dem Austritt erfolgt sind, anfallen,  7)
  7. die Käufer des Erzeugnisses schriftlich über die erfolgte Entfernung der Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von den Erzeugnissen informieren, wenn diese Hinweise entfernt werden müssen.  8)
7)
Der Buchstabe f) des Art. 7 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
8)
Der Buchstabe g) des Art. 7 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 8 (Kontrollstellen)  delibera sentenza

(1) In Betrieben, die von den im Verzeichnis eingetragenen Ökounternehmern geführt werden, werden die Kontrollen laut Artikel 9 der Verordnung von privaten Kontrollstellen durchgeführt, die von der Landesregierung dazu ermächtigt worden sind; im entsprechenden Beschluss wird ihnen eine Kontrollnummer zugewiesen. Die Landesregierung legt die Modalitäten für das Einreichen des Ermächtigungsgesuchs fest. Der entsprechende Beschluss muss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht werden.

(2) Die auf staatlicher Ebene anerkannten Kontrollstellen sind automatisch zur Durchführung der Kontrolltätigkeit in Südtirol ermächtigt. Vor Beginn ihrer Tätigkeit auf Landesebene müssen die Kontrollstellen der Abteilung ihren Sitz, auch den Zweitsitz, mitteilen und im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die von der Abteilung vorbereiteten Vordrucke verwenden.

massimeBeschluss Nr. 1378 vom 28.04.2008 - Modalitäten für die Ermächtigung zur Durchführung der Kontrolltätigkeit im ökologischen Landbau, sowie Voraussetzungen für die Vertreter und Verwalter der Kontrollstellen

Art. 9 (Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung)  delibera sentenza

(1) Zum Zwecke der Ermächtigung gemäß Artikel 8 Absatz 1 müssen die Kontrollstellen ein Standardkontrollprogramm mit einer ausführlichen Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, welche die Stelle den von ihr kontrollierten Ökounternehmern zur Auflage macht, vorlegen.

(2) Außerdem muss die Zusammensetzung der Kontrollstellen die Unparteilichkeit gewährleisten und ermöglichen, dass alle betroffenen Parteien zur Erfüllung der Aufgaben und zur Arbeit der Kontroll- und Zertifizierungsstelle beitragen.

(3) Die Mitglieder des Leitungsorgans der Kontrollstellen können auch aus den von der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit betroffenen Bereichen ausgewählt werden, vorausgesetzt, es überwiegen nicht einzelne Bereichsinteressen.

(4) Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit darf nur unbefristet eingestelltes Personal eingesetzt werden; es untersteht der Supervision eines Rechtssubjekts, das der Kontrollstelle gegenüber verantwortlich ist. Zwischen dem Personal und den der Kontrolle unterstehenden Ökounternehmern darf weder direkt noch indirekt ein Berufs- oder Beratungsverhältnis oder eine finanzielle Verbindung bestehen. Das für die Kontrolle eingesetzte technische Personal muss außerdem das Laureatsdiplom in Agrar- oder in Forstwissenschaften, in Ernährungswissenschaften, in Tierproduktion, in Chemie, in Biologie, in Veterinärmedizin oder ein gleichgestelltes erworben haben oder im Besitz des Abschlussdiploms eines Agrartechnikers, eines Landwirtschaftstechnikers, eines Chemietechnikers, eines Lebensmitteltechnikers oder eines gleichgestellten Diploms sein und die nötige Kompetenz für die zugewiesenen Aufgaben mitbringen.

(5) Die Strukturen der Kontrollstellen müssen bezüglich Sitz, technischer und informationstechnischer Ausstattung für die Kontrolltätigkeit entsprechend ausgestattet sein.

(6) Die Landesregierung legt die Voraussetzungen für die Vertreter und die Verwalter der Kontrollstellen fest. Der entsprechende Beschluss muss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht werden.

massimeBeschluss Nr. 1378 vom 28.04.2008 - Modalitäten für die Ermächtigung zur Durchführung der Kontrolltätigkeit im ökologischen Landbau, sowie Voraussetzungen für die Vertreter und Verwalter der Kontrollstellen

Art. 10 (Pflichten der Kontrollstellen)

(1) Die gemäß Artikel 8 ermächtigten Kontrollstellen müssen neben den ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten

  1. der Abteilung unverzüglich die Verstöße der Ökounternehmer laut Artikel 11 Absatz 5 und die von ihnen gegen die Ökounternehmer verhängten Sanktionen mitteilen,
  2. der Abteilung bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres einen detaillierten Bericht über die ausgeübte Tätigkeit, die durchgeführten Kontrollen und die Maßnahmen, die sie im Vorjahr im Einvernehmen mit der Abteilung getroffen haben, übermitteln,
  3. eine Registratur und ein Archiv anlegen und darin jeden Akt über ein Zertifizierungsverfahren mindestens fünf Jahre aufbewahren,
  4. dem eingesetzten Personal schriftliche Anweisungen geben und es über seine Aufgaben und seine Haftung auf dem Laufenden halten,
  5. im Falle einer Annullierung oder eines Widerrufs der Ermächtigung, der Abteilung die gesamten das Kontrollsystem und die Zertifizierung betreffenden Unterlagen übermitteln,
  6. interne Qualitätsaudits durchführen und die Konformität mit den Kriterien der Norm EN 45011 vom 26. Juni 1989 regelmäßig überprüfen, wobei die Überprüfungen dokumentiert und registriert werden und für berechtigte Personen zugänglich sein müssen,
  7. Akten über den Entzug und die Annullierung der Konformitätsbescheinigungen und -kennzeichnungen anlegen,
  8. die Daten über Qualifikation und Berufserfahrung des eigenen Personals aufbewahren und das Verzeichnis bezüglich Befähigung, Ausbildung und Erfahrung jedes Einzelnen ajourieren,
  9. Verzeichnisse der Ökounternehmer erstellen, die ermächtigt sind, die Bezeichnung "Ökologischer Landbau - EG-Kontrollsystem" beziehungsweise "Biologische Landwirtschaft - EG-Kontrollsystem" zu verwenden,
  10. den für die Überwachung der Kontrolltätigkeit zuständigen Behörden Zugang zu den Büroräumen gewähren und ihnen jegliche Information und Unterstützung geben, die zur Erfüllung der Pflichten laut diesem Artikel notwendig sind, 9)
  11. die Kontrollunterlagen innerhalb von 15 Tagen nach der Änderungsmeldung an die nachfolgende Kontrollstelle übermitteln. 10)
9)
Der Buchstabe j) des Art. 10 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
10)
Der Buchstabe k) des Art. 10 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 11 (Kontrollverfahren)

(1) Die Kontrollstellen laut Artikel 8 üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Standardkontrollprogramm aus, welches sie zum Zwecke der Ermächtigung vorgelegt haben.

(2) In Ausübung der Kontrollfunktion müssen die Kontrollstellen mindestens einmal im Jahr mit einer Voranmeldung von wenigstens drei Tagen eine vollständige Besichtigung der Produktion, der Verpackungsstätten oder der anderen Räumlichkeiten der im Verzeichnis eingetragenen Betriebe durchführen. Darüber hinaus können die Kontrollstellen jederzeit unangemeldet Inspektionen oder Besichtigungen durchführen.

(3) Die Inhaber der Betriebe laut Artikel 2 oder der Verantwortliche der der Kontrolle unterstehenden Einheit müssen dem Kontrollpersonal freien Zugang zu den Büroräumen und Anlagen sowie zu jedem anderen Teil des Betriebes gewähren, ihm die verlangten Informationen geben und zur Erfüllung der in der Verordnung vorgesehenen Obliegenheiten beitragen.

(4) Das Kontrollpersonal verfasst über die durchgeführten Kontrollen einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die geltenden Vorschriften eingehalten wurden. Dieser Bericht muss vom Verantwortlichen der Einheit, die der Kontrolle unterzogen wurde, oder von seinem Vertreter unterzeichnet und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(5) Wenn bei einer Kontrollbesichtigung eine Unregelmäßigkeit in der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 der Verordnung oder der Vorkehrungen laut Anhang III zur Verordnung festgestellt wird, müssen die Kontrollstellen die Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen. Das Recht auf Vermarktung von Produkten mit dem Hinweis auf das ökologische Anbauverfahren wird dem Ökounternehmer für einen Zeitraum, der mit der Abteilung zu vereinbaren ist, entzogen, wenn ein offenkundiger Verstoß oder ein Verstoß mit Langzeitwirkung festgestellt wurde. Gegen diese Maßnahme kann der Ökounternehmer innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde einreichen. Weiters muss der beauftragte Sachbearbeiter ein entsprechendes Protokoll über die durchgeführten Ermittlungen verfassen und innerhalb von fünf Tagen der Abteilung übermitteln. Liegt ein Straftatbestand vor, so ist der Sachbearbeiter zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Die Kriterien für die Bestimmung der Schwere der Verstöße  und die notwendigen zu ergreifenden Maßnahmen werden von der Landesregierung festgelegt; der entsprechende Beschluss muss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht werden. 11)

(6) Die Kontrollstellen übermitteln der Abteilung bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht, der auf jeden Fall folgende Angaben enthält:

  • a)  Name und Anschrift der bis zum 31. Dezember des Vorjahres kontrollierten Ökounternehmer und deren Kontrollnummer,
  • b)  Anzahl und Art der Maßnahmen, welche die Kontrollstellen gegen die Ökounternehmer wegen des Verstoßes gegen die Artikel 5 und 6 der Verordnung oder gegen die Vorkehrungen laut Anhang III zur Verordnung erlassen haben,  12)
  • c)  das qualifizierte Personal und die Änderung der technischen und administrativen Ausstattung, die eingesetzt wurden,
  • d)  eventuelle Änderungen des Standardkontrollprogramms.
11)
Art. 11 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
12)
Der Buchstabe b) des Art. 11 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 12 (Überwachung der Kontrolltätigkeit)

(1) Im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) überprüft die Abteilung periodisch die technischen Voraussetzungen laut Artikel 9 Absatz 2 und folgende sowie die Einhaltung des von den Kontrollstellen vorbereiteten Standardkontrollprogramms.

(2) Im Rahmen der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit führen die Beamten der Abteilung Lokalaugenscheine - auch ohne Voranmeldung - bei den Ökounternehmern durch, die der Kontrolle der Kontrollstelle unterstehen. Die von den beauftragten Landesbeamten durchgeführten Lokalaugenscheine erfolgen einmal im Jahr und müssen mindestens 5 Prozent der Betriebe erfassen.

(3) In Ausübung der Überwachung laut den Absätzen 1 und 2 können die beauftragten Landesbeamten in den Landwirtschaftsbetrieben Produktproben nehmen und den Landeslaboratorien oder einem anderen gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen anerkannten Laboratorium übermitteln. Außerdem können zur Analyse Proben aus dem Boden, den Blättern der Pflanzen und aus all dem, was für die Überwachung notwendig ist, entnommen werden.

(4) Die Inhaber der Betriebe laut den Absätzen 2 und 3 müssen den mit der Inspektion beauftragten Landesbeamten freien Zugang zu ihren Büroräumen und Anlagen sowie zu jedem anderen Teil des Betriebs gewähren, ihnen die verlangten Informationen geben und zur Erfüllung der in der Verordnung vorgesehenen Obliegenheiten beitragen.

(5) Die mit den Lokalaugenscheinen beauftragten Landesbeamten verfassen nach Abschluss der Kontrolltätigkeit ein entsprechendes Protokoll, aus dem hervorgeht, ob die Verpflichtungen eingehalten oder ob Mängel und Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Art. 13 (Maßnahmen bei Nichterfüllung der Aufgaben von Seiten der Kontrollstellen)  13)

(1) Wenn im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 12 die mangelnde, die unzureichende oder regelwidrige Durchführung der in Artikel 10 vorgesehenen Aufgaben von Seiten der Kontrollstellen festgestellt wird, so fordert der Direktor der Abteilung die betreffende Kontrollstelle schriftlich auf, die festgestellten Mängel und Unregelmäßigkeiten zu beheben.

(2) Bei wiederholter Nichterfüllung der Aufgaben von Seiten einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 ermächtigten Kontrollstelle oder bei Verlust der Voraussetzungen, auf deren Grundlage die Ermächtigung erteilt wurde, verfügt die Landesregierung mit begründeter Maßnahme die Suspendierung der Ausübung der Kontrolltätigkeit in Südtirol für mindestens ein Jahr und, in schwerwiegenden Fällen, den Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung der Kontrolltätigkeit. Dasselbe gilt, wenn die Kontrollstelle nicht mehr den Kriterien laut Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung entspricht oder die Voraussetzungen laut Artikel 9 Absätze 7, 8, 9 und 11 der Verordnung nicht erfüllt.

(3) Wenn die Umstände laut Absatz 2 in Bezug auf die gemäß Artikel 8 Absatz 2 staatlich anerkannten Kontrollstellen festgestellt werden, so verfügt die Landesregierung unter Berücksichtigung der Schwere der Handlung die Suspendierung der Ausübung der Kontrolltätigkeit in Südtirol für mindestens ein Jahr; außerdem schlägt sie dem Ministerium für Agrar- und Forstpolitik den Widerruf der Ermächtigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. März 1995, Nr. 220, vor.

(4) Ist die Suspendierungsfrist abgelaufen, kann die betroffene Kontrollstelle die Kontrolltätigkeit wieder aufnehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie der Abteilung den Nachweis liefert, dass die Ursachen der Mängel und Unregelmäßigkeiten beseitigt worden sind.

13)
Die Überschrift von Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 8 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 14 (Verwaltungsstrafen zu Lasten der Kontrollstellen, der Ökounternehmer und in Bezug auf Bezeichnungen, Präsentation und Handelsgebrauch)

(1) Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt und unbeschadet von Artikel 13 Absatz 1,

  1. wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro bestraft, wer bei einer Kontrollstelle oder bei einer ihrer mit autonomen Befugnissen ausgestatteten Organisationseinheit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Direktionsaufgaben ausübt und
    1. es unterlässt, die Korrekturtätigkeiten zu überprüfen, die die Ökounternehmen wegen Maßnahmen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten auferlegt wurden, durchführen müssen,
    2. es unterlässt, die Kontrollunterlagen für die von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Dauer aufzubewahren,
    3. die Kontrollunterlagen nicht der nachfolgenden Kontrollstelle übermittelt,
    4. es unterlässt, jegliche Initiative zu ergreifen, um das Personal über Gesetzesänderungen und diesbezügliche Aufgaben und Haftungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d) zu ajourieren,
    5. es unterlässt, die Bescheinigung und, falls vom Ökounternehmen angefordert, das Konformitätszertifikat auszustellen,
  2. wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro bestraft, wer bei einer Kontrollstelle oder bei einer ihrer mit autonomen Befugnissen ausgestatteten Organisationseinheit Vertretungs-, Verwaltungs- oder Direktionsaufgaben ausübt und den zuständigen Behörden den Zugang zu den Büroräumen verwehrt oder es unterlässt, ihnen die für die Überprüfung notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zu geben.

(2) Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt,

  1. wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.000,00 Euro bis 5.000,00 Euro bestraft, wer im von den geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Zeitraum nicht die notwendigen Maßnahmen für den Rückruf der Waren durchführt oder die eigenen Kunden nicht über die Entfernung der Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von den Erzeugnissen informiert, auch wenn das Unternehmen aufgrund des Ausschlusses, der Streichung oder des freiwilligen Austritts nicht mehr im Kontrollsystem aufscheint,
  2. wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro bestraft:
    1. wer der Überprüfung durch die Kontrollstelle nicht zustimmt oder diese verhindert,
    2. wem von der Kontrollstelle eine Maßnahme zur Aussetzung der ökologischen Zertifizierung für 12 Monate oder zum Ausschluss aus dem ökologischen Kontrollsystem laut Artikel 11 Absatz 5 auferlegt wurde, ausgenommen die auf Säumigkeit zurückzuführenden Fälle.

(3) Falls der Tatbestand keine strafbare Handlung darstellt,

  1. wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 5.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro bestraft, wer auf der Umhüllung oder der Verpackung, auf Handelsmarken, in den auch über das Internet vermittelten Verbraucherinformationen oder auf den Begleitdokumenten Bezeichnungen, Begriffe oder Symbole benutzt, die den Verbraucher über die Konformität des Erzeugnisses oder seiner Zutaten mit den geltenden EU-Bestimmungen irreführen können,
  2. wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro bestraft:
    1. wer in der Vermarktungsphase von Erzeugnissen bei der Kennzeichnung, der Werbung, der Aufmachung und in den Geschäftsunterlagen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion auf eine Art und Weise verwendet, die nicht mit den geltenden EU-Bestimmungen konform ist,
    2. wer in der Vermarktungsphase von Erzeugnissen bei der Kennzeichnung, der Werbung und bei der Aufmachung das EU-Logo für den ökologischen Landbau auf eine Art und Weise verwendet, die nicht mit den geltenden EU-Bestimmungen konform ist. 14)
14)
Art. 14 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 9 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 15 (Überwachung)

(1) Die Überwachung der Anwendung dieses Gesetzes wird durch das für ökologischen Landbau zuständige Amt der Abteilung ausgeübt. Zu diesem Zweck kann das genannte Amt mit anderen Einrichtungen der Landesverwaltung und mit der Sondereinheit der Gesundheitspolizei für Lebensmittelfälschung (N.A.S.) zusammenarbeiten.

III. TITEL
Begünstigungen im ökologischen Landbau

Art. 16 (Beihilfen zu Gunsten des ökologischen Landbaus)

(1) Die Landesregierung kann den Verbänden, die im Bereich des ökologischen Landbaus tätig sind, Zuschüsse für Vorführtätigkeiten, wissenschaftliche Untersuchungen, Bildungstätigkeiten und Fachberatung im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Haltbarmachung und Vermarktung von Ökoprodukten im Höchstausmaß von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewähren.

Art. 17 (Zuschüsse für die Kontrolltätigkeit)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann den Ökounternehmern, die im Verzeichnis eingetragen sind, Zuschüsse im Höchstausmaß von 80 Prozent für die anerkannten Spesen der Kontrollen, die von den Kontrollstellen laut Artikel 8 durchgeführt wurden, gewähren.

massimeBeschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007 - Kriterien und Modaltiäten für die Gewährung von Beihilfen für die Kontrollen im ökologischen Landbau

IV. TITEL
Schlussbestimmungen

Art. 18 (Zuständigkeiten)  delibera sentenza

(1) Die Zuständigkeiten, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der für ökologischen Landbau zuständigen Behörde gemäß Verordnung zugeschrieben sind, werden in Südtirol durch die Landesregierung ausgeübt.

massimeBeschluss vom 25. März 2013, Nr. 445 - Richtlinien auf dem Gebiet der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
massimeBeschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007 - Kriterien und Modaltiäten für die Gewährung von Beihilfen für die Kontrollen im ökologischen Landbau
massimeBeschluss Nr. 1533 vom 09.05.2005 - Kennzeichnung von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau und Festlegung der Größe eines „kleinen Betriebes“ mit Tierhaltung

Art. 19 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Ökounternehmer, die bereits in den Verzeichnissen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 12, eingetragen sind, werden von Amts wegen in die entsprechenden Sektionen des Verzeichnisses laut Artikel 4 eingetragen.

(2) Die Kontrollstellen, die von der Landesregierung bereits zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Südtirol ermächtigt worden sind, können diese unter Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften weiterhin ausüben, indem sie der Abteilung innerhalb von 30 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine entsprechende schriftliche Mitteilung zukommen lassen.

(3) Die Abteilung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 2 Daten und Unterlagen verlangen, die zur Überprüfung der in diesem Gesetz und in den Rechtsvorschriften, auf die darin verwiesen wird, vorgeschriebenen Voraussetzungen notwendig sind.

(4) Werden Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 11 festgestellt, so wird nach Artikel 12 verfahren.

Art. 20 (Finanzbestimmung)

(1) Zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 16 und 17 wird zu Lasten des Finanzjahres 2003 die Gesamtausgabe von 80.000 Euro genehmigt, welche durch den im Sammelfonds für neue Gesetzgebungsmaßnahmen des Ausgabenvoranschlages des Haushaltes für das Finanzjahr 2003 zu diesem Zweck eingetragenen Betrag (Haushaltsgrundeinheit 27115.00) finanziell gedeckt wird. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Finanzjahre werden mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.

(2) Der Landesrat für Finanzen und Haushalt wird ermächtigt, gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, die nötigen Änderungen zum Haushalt 2003 mit Dekret durchzuführen.

Art. 21 ( Aufhebung von Gesetzesbestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 12, ist aufgehoben.

(2) Bei Verstößen gegen die Vorschriften, die in dem gemäß Absatz 1 aufgehobenen Landesgesetz enthalten sind und für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht der entsprechende Bußgeldbescheid erlassen wurde, werden auf jeden Fall die darin angeführten Geldbußen verhängt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActiona) LANDESGESETZ vom 24. Oktober 1978, Nr. 55
ActionActionb) Landesgesetz vom 30. März 1988, Nr. 12
ActionActionc) Landesgesetz vom 14. Dezember 1999, Nr. 10
ActionActiond) Landesgesetz vom 22. Jänner 2001, Nr. 1
ActionActione) LANDESGESETZ vom 20. Jänner 2003, Nr. 3
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ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. April 2003, Nr. 10
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Mai 2003, Nr. 18
ActionActionh) Landesgesetz vom 16. November 2006, Nr. 13
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ActionActionj) Landesgesetz vom 16. Juni 2010 , Nr. 8
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ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2013, Nr. 6
ActionActionn) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2021, Nr. 9
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