(1) In Betrieben, die von den im Verzeichnis eingetragenen Ökounternehmern geführt werden, werden die Kontrollen laut Artikel 9 der Verordnung von privaten Kontrollstellen durchgeführt, die von der Landesregierung dazu ermächtigt worden sind; im entsprechenden Beschluss wird ihnen eine Kontrollnummer zugewiesen. Die Landesregierung legt die Modalitäten für das Einreichen des Ermächtigungsgesuchs fest. Der entsprechende Beschluss muss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht werden.
(2) Die auf staatlicher Ebene anerkannten Kontrollstellen sind automatisch zur Durchführung der Kontrolltätigkeit in Südtirol ermächtigt. Vor Beginn ihrer Tätigkeit auf Landesebene müssen die Kontrollstellen der Abteilung ihren Sitz, auch den Zweitsitz, mitteilen und im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die von der Abteilung vorbereiteten Vordrucke verwenden.