(1) Das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 12, ist aufgehoben.
(2) Bei Verstößen gegen die Vorschriften, die in dem gemäß Absatz 1 aufgehobenen Landesgesetz enthalten sind und für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht der entsprechende Bußgeldbescheid erlassen wurde, werden auf jeden Fall die darin angeführten Geldbußen verhängt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.