(1) Die Ökounternehmer, die bereits in den Verzeichnissen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 12, eingetragen sind, werden von Amts wegen in die entsprechenden Sektionen des Verzeichnisses laut Artikel 4 eingetragen.
(2) Die Kontrollstellen, die von der Landesregierung bereits zur Ausübung ihrer Tätigkeit in Südtirol ermächtigt worden sind, können diese unter Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften weiterhin ausüben, indem sie der Abteilung innerhalb von 30 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine entsprechende schriftliche Mitteilung zukommen lassen.
(3) Die Abteilung kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 2 Daten und Unterlagen verlangen, die zur Überprüfung der in diesem Gesetz und in den Rechtsvorschriften, auf die darin verwiesen wird, vorgeschriebenen Voraussetzungen notwendig sind.
(4) Werden Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 11 festgestellt, so wird nach Artikel 12 verfahren.