(1) Die Landesregierung kann den Verbänden, die im Bereich des ökologischen Landbaus tätig sind, Zuschüsse für Vorführtätigkeiten, wissenschaftliche Untersuchungen, Bildungstätigkeiten und Fachberatung im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Haltbarmachung und Vermarktung von Ökoprodukten im Höchstausmaß von 50 Prozent der anerkannten Kosten gewähren.