(1)Das Land, die öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen wird, sowie die vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Betriebe der Sozialdienste, der Sanitätsbetrieb und das Institut für den sozialen Wohnbau erstellen innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung einen Plan zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse in den Gebäuden, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben. Die darin vorgesehenen Eingriffe werden gemäß den in der Durchführungsverordnung laut Absätzen 1 und 2 des Artikels 7 festgesetzten Vorschriften durchgeführt.
(2) Die Gebäude, welche bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung gemäß Absätzen 1 und 2 des Artikels 7 die Anforderungen des Dekretes des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 14. Juni 1989, Nr. 236, und des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 24. Juli 1996, Nr. 503, erfüllen, sind nicht in den Adaptierungsplan aufzunehmen. 3)