(1) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausstellungsdatum aufgenommen wird. Die Bewilligung wird ebenfalls widerrufen, wenn der Inhaber alle oder einen Teil der vorgeschriebenen Voraussetzungen verloren hat oder wenn sich Umstände ergeben oder herausstellen, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.