(1) Zu dem in Artikel 9 genannten Zweck ernennt die Landesregierung eine Kommission; sie besteht aus
- a) dem Direktor des für Reisebüros zuständigen Landesamtes als Vorsitzendem oder einem von ihm ernannten Vertreter,
- b) drei einschlägigen Fachleuten, von denen einer/eine von der in Südtirol repräsentativsten Organisation der Reisebüros namhaft gemacht wird,
- c) einem Experten für die jeweils geprüfte Sprache oder einem von ihm ernannten Ersatzmitglied.
(2) Für die Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und c) und eines Mitgliedes gemäß Buchstabe b) erforderlich.
(3) Die Kommission bleibt fünf Jahre im Amt.
(4) Den anspruchsberechtigten Kommissionsmitgliedern werden, soweit sie zustehen, die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, ausbezahlt.
(5) Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer mindestens eine dreijährige Oberschule abgeschlossen hat oder ein Reifezeugnis besitzt und wenigstens ein Jahr lang in kaufmännischer Funktion bei einem Reisebüro oder einer Tourismusorganisation laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, Dienst geleistet hat. 2)
(6) Die Landesregierung bestimmt die Prüfungsfächer, während der Direktor der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen die Kriterien und Verfahren für die Durchführung der Prüfungen festlegt.
(7) Die Beherrschung der gewählten Sprachen kann auch mit dem Reifezeugnis einer Oberschule, in der fünf Jahre lang die angegebene Sprache gelehrt wurde, oder dem Laureat in Sprachen, dem Reifezeugnis eines Sprachengymnasiums oder mit auf internationaler Ebene anerkannten Bestätigungen für die Zulassung von Ausländern zu den Universitäten des Landes, in dem die gewählte Sprache Landessprache ist, nachgewiesen werden. Die Beherrschung der deutschen und der italienischen Sprache kann auch mit dem auf den Abschluss der Sekundarschule zweiten Grades bezogenen Zweisprachigkeitsnachweis belegt werden, der im Sinne von Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellt wurde.