(1) Die Kosten für die Durchführung dieses Gesetzes werden durch die jährlichen Zuweisungen der Region für die Ausübung der übertragenen Befugnisse im Bereich der Feuerwehrdienste, durch die eigenen Einnahmen der Agentur gemäß I. Abschnitt sowie durch eigene ergänzende Bereitstellungen des Landeshaushaltes, die für die Zivilschutz- und Feuerwehrdienste bestimmt sind und jährlich durch das Finanzgesetz gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt werden, gedeckt. 133)