(1)Die Feuerwehrleute sind grundsätzlich angehalten, im Dienst die Uniform mit dem Feuerwehr- und dem Dienstgradabzeichen zu tragen. Die Beschaffenheit der Uniformen und die Dienstgradabzeichen werden von dem für den Zivilschutz zuständigen Landesrat auf Vorschlag des Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren oder des Kommandanten der Berufsfeuerwehr festgelegt. 94)