(1) Wer gegen die Pflichten laut Artikel 18 und Artikel 32 Absatz 10 dieses Gesetzes verstößt, muss in Anwendung der Verfahrensvorschriften laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, eine Geldbuße von 50 Euro bis 250 Euro zahlen. Allfällige strafrechtliche Sanktionen bleiben aufrecht.