(1) Um die in Artikel 1 Absatz 5 angegebenen Aufgaben zu erfüllen, übt der Feuerwehrdienst folgende Tätigkeiten aus:
(2) Der Feuerwehrdienst gewährleistet einen flächendeckenden Dienst im gesamten Landesgebiet und bedient sich dabei der in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Strukturen.