(1) Zur Förderung der Grundausbildung, der Fachausbildung und der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich kann die Landesregierung
(1/bis) Zur Förderung der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin organisiert das Land direkt, oder indem es sich eines Institutes bedient, die Durchführung der Kurse für die Ausbildung im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz laut einschlägiger staatlicher Gesetzgebung und sorgt für die entsprechende Finanzierung. 9)
(2) Die Landesregierung kann außerdem wissenschaftliche Arbeiten zu Gesundheitsthemen nach Maßgabe des Artikels 41 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, finanzieren.