(1) Um dem Mangel an Fachärztinnen und Fachärzten entgegenzuwirken, kann das Land innerhalb der nächsten 10 Jahre für die Ärztinnen und Ärzte, die die Facharztausbildung in Südtirol mit Landesfinanzierung absolvieren, eine zusätzliche finanzielle Zuwendung bis zur Erlangung des Facharzttitels gewähren.
(2) Das Ausmaß der Zuwendung und die Modalitäten zur Vergabe derselben werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
(3) Die Landesregierung überprüft alle drei Jahre den Stand der Deckung des Bedarfs an Fachärztinnen und Fachärzten. 35)