(1) Zur Ausübung von fachärztlichen Ausbildungstätigkeiten, können die Körperschaften des Landesgesundheitsdienstes auch außerhalb des Stellenplanes entsprechende Stellen, die von der Landesregierung festgelegt werden, einrichten.
(2)Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Land, auch außerhalb der im Abschnitt II dieses Titels erwähnten Vereinbarungen, mit italienischen Universitäten sowie mit Universitäten und anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Vereinbarungen abschließen.31)
(3)Mit Durchführungsverordnung kann das Land Südtirol die Gewährung einer Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle im Südtiroler Sanitätsbetrieb innehaben oder einen Teil der Facharztausbildung in Südtirol absolvieren und im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gültigen gleichgestellten Nachweises sind. 32)