(1) Zum Zwecke der Facharztausbildung kann das Land folgende Förderungsmaßnahmen anwenden:
(2) Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Förderungsmaßnahmen können von der ordentlichen Programmierung in der Facharztausbildung abweichen und an den Spezialisierungsschulen oder Universitätskliniken zusätzliche Stellen vorsehen.