(1)Die Tutorinnen und Tutoren sind Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin und, was den Bereich der pädiatrischen Ausbildung anbelangt, Kinderärztinnen und Kinderärzte freier Wahl; sie müssen seit mindestens fünf Jahren mit dem gesamtstaatlichen oder dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sein, eine Patientenanzahl aufweisen, die mindestens der Hälfte der zulässigen Höchstzahl entspricht, und in einer gemäß Artikel 16 akkreditierten Struktur ihre Tätigkeit ausüben. Ärztinnen und Ärzte, die eine Lehrtätigkeit oder die Funktion als Tutorin oder Tutor oder Koordinatorin oder Koordinator ausüben, werden in ein eigens erstelltes Landesverzeichnis eingetragen. 24) 25)
(2) In den akkreditierten Strukturen gemäß Artikel 16 wird die Funktion des Tutors für den praktischen Unterricht von leitenden Ärzten des Landesgesundheitsdienstes oder von Personen in einer gleichwertigen Position ausgeübt, falls es sich um Universitätsdozenten mit Betreuungsauftrag handelt, und zwar nach Absprache mit dem Verantwortlichen der Abteilung.
(3) Die ärztlichen Tutoren nehmen während der entsprechenden Ausbildungsphase die Bewertung des Ausbildungsniveaus vor.