(1) Die Landesregierung ernennt die für die Zulassung zum Lehrgang zuständige Prüfungskommission, bestehend aus:
(2)16)
(3)Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen vorgeschlagen.17) 18)