(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 26. April 1980, Nr. 8, aufgehoben.
(2) Für die Gebarung des Haushaltes des Finanzjahres 2002 und die entsprechenden Änderungen sowie für die Ausarbeitung der allgemeinen Rechnungslegung des Finanzjahres 2002 finden weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, Anwendung.
(3) Sofern der Haushaltsvoranschlag in den Finanzjahren 2017, 2018 und 2019 nicht vom Landtag innerhalb 31. Dezember des Vorjahres genehmigt wird, ist die provisorische Haushaltsgebarung gemäß Artikel 43 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, für einen Zeitraum von nicht mehr als vier Monaten und unter Berücksichtigung der angewandten Buchhaltungsgrundsätze der Finanzbuchhaltung für die provisorische Haushaltsgebarung erlaubt. 136)