(1) Die Kontrollorgane der funktionellen Körperschaften des Landes, ausgenommen der Gesellschaften, werden mittels Nominierung seitens der Landesregierung bestellt.
(2) Die Mitglieder der Kontrollorgane gemäß Absatz 1 werden unter jenen Rechnungsprüfern ausgewählt, welche im eigens dafür vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind, oder, in Vertretung der Landesverwaltung, unter den Planbediensteten des Landes, welche in einer Liste der Abteilung Finanzen eingeschrieben und im Besitz der beruflichen Voraussetzungen sind, die mit Dekret des Landeshauptmannes, das nicht als Verordnung zu betrachten ist, für die Erfüllung der Aufgabe festgesetzt wurden. Für diese gelten auch die Bestimmungen des Artikels 2399 des Zivilgesetzbuches. 114)
(3) Mit Dekret laut genannten Absatz 2 werden ebenso der Inhalt und die Modalität der Einschreibung in die Liste, die Prüfung des Besitzes und Nichtvorliegens der nötigen Voraussetzungen sowie die Löschung von der Liste bestimmt. 115)
(4) Mit Beschluss der Landesregierung wird, unter Beachtung der Kriterien der Objektivität und Transparenz, die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Organe laut Absatz 1 zusteht, festgelegt. 116)