(1) Die Aufsicht über die kontrollierten und beteiligten Körperschaften des Landes wird von der Landesregierung durch die für die Angelegenheiten gemäß Anhang A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10 in geltender Fassung, zuständigen Führungsstrukturen, unbeschadet der Finanzaufsicht über die Abschlüsse der zuständigen Hilfskörperschaften der Abteilung Finanzen, durchgeführt. 111)