(1) In Durchführung von Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe j) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, legt der Gebarungsbericht, welcher der allgemeinen Rechnungslegung des Landes angefügt wird, auch in kurzer Form, die Ergebnisse der Überprüfung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Land und dessen Hilfskörperschaften und kontrollierten und beteiligten Gesellschaften dar. Die genannten Angaben richten sich nach den Prinzipien der maximalen Vereinfachung und der Bedeutsamkeit und Relevanz, die gegenüber den gesamten Werten der Rechnungslegung des Landes abzuwägen sind.
(2) Das Kollegium der Rechnungsprüfer des Landes, die von den Hilfskörperschaften des Landes ernannten Kontrollorgane und die Subjekte, welche mit der Rechnungsprüfung der vom Land beteiligten Gesellschaften beauftragt sind, sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, ohne Notwendigkeit einer weiteren Beauftragung und zusätzlichen Vergütung, für die Beteuerung der Angaben laut Absatz 1, und zwar zumindest 20 Tage vor dem Datum, das für die Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung durch die Landesregierung festgelegt wurde.
(3) Ist die Frist laut Absatz 2 ungenutzt abgelaufen, kann die Beteuerung, unbeschadet der Haftung und des Rechtes auf Schadensersatz, vom Amt für Finanzaufsicht der Landesabteilung Finanzen angeordnet werden, welches ohne die Notwendigkeit von Verwarnungen und Beanstandungen durch einen Kommissar ad acta oder von Amtswegen vorgeht, wobei erforderlichenfalls ein externes Subjekt herangezogen wird, das im Register der Rechnungsprüfer laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. Jänner 2010, Nr. 39, in geltender Fassung, eingetragen ist. 103)