(1) In Umsetzung des am 28. Mai 2015 zwischen der Autonomen Provinz Bozen, dem Land Tirol und der Autonomen Provinz Trient unterzeichneten Kooperationsabkommens über die gemeinsame Verwaltung des Sitzes der jeweiligen Verbindungsbüros mit der Europäischen Union kann die Autonome Provinz Bozen, auch auf der Grundlage der darin vorgesehenen Kostenbeteiligung, für die Körperschaften, die genanntes Abkommen unterzeichnet haben, Ausgaben für die Verwaltung gemeinsamer Tätigkeiten übernehmen und bezahlen.
(2) Für die Bezahlung der in Absatz 1 genannten Ausgaben sowie anderer Ausgaben, die für den Betrieb und die Verwaltung des Büros erforderlich sind, wird im Außenamt in Brüssel gemäß Artikel 54 ein Kassen- und Ökonomatsdienst eingerichtet. Der Kassenfonds wird auf Bankkontokorrenten bereitgestellt, die auf das Land lauten und auch bei ausländischen Kreditinstituten eröffnet sowie in jeder üblichen Weise genutzt werden können, einschließlich Kredit- und Debitkarten. Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person kann die vom Land gemäß dem Kooperationsabkommen laut Absatz 1 geschuldeten Beträge von den Bankkontokorrenten abheben, die auf verschiedene Bankkontokorrenten – auch Gemeinschaftskonten – überwiesen werden. Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person ist persönlich auch für die Ausgaben verantwortlich, die von den anderen Subjekten für die Verwaltung des gemeinsamen Außenamtes gemäß dem genannten Abkommen bestellt und bezahlt werden.
(3) Die Landesabteilung Finanzen führt eine Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse des Ökonomatsdienstes durch, und zwar mittels Stichprobenprüfung der gemäß den geltenden Bestimmungen elektronisch übermittelten Ausgabenunterlagen.
(4) Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person untersteht der Zuständigkeit des Rechnungshofs nach den Regeln und Verfahren, die in den geltenden Gesetzen festgelegt sind. 99)