(1) Für die Überweisung der Fürsorgebeiträge und anderer periodisch fälliger Zahlungen ist die Autonome Provinz Bozen ermächtigt, diese mittels Ausstellung von Postkontokorrentanweisungen durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck werden entsprechend den verschiedenen Diensten, die im Sinne der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgewickelt werden sollen, beim Amt für Postkontokorrente ein oder mehrere Konten eröffnet.
(3) Auf jedes eröffnete Konto wird zu Beginn des Rechnungsjahres eine Vorschusszahlung geleistet. Im Laufe des Rechnungsjahres kann das Konto aufgrund der Feststellung der Abteilung Finanzen und Haushalt je nach Bedarf aufgestockt werden.
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(5) Die Angabe über die dem Amt für Postkontokorrente zurückgesandten Anweisungen, welche den Berechtigten aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt worden sind, sind der zuständigen Landesabteilung zur Erledigung der diesbezüglichen Fälle mitzuteilen.
(6) Für die Anweisungen, welche zwei Monate nach der Ausstellung nicht zugestellt worden sind, wird deren Gutschrift auf dem Konto verlangt. Die Unterstützungen, auf welche sich obgenannte Anweisungen beziehen, können neuerdings zur Zahlung vorgeschlagen werden.
(7) Am Schluss eines jeden Rechnungsjahres genehmigt die Landesregierung mit eigenem Beschluss die Jahresabrechnung.97)