(1)Die Flüssigmachung der Ausgaben erfolgt durch die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten.
(2) Die Flüssigmachungsverfügung wird, zusammen mit der Belegdokumentation der Landesabteilung Finanzen zur buchhalterischen Überprüfung der Einhaltung der im Zweckbindungsakt festgelegten Begrenzungen, Bedingungen und Modalitäten sowie zur Ausstellung des Zahlungstitels übermittelt.
(3) Wird die Flüssigmachungsverfügung mittels elektronischem Verfahren abgefasst, so wird der Flüssigmachungsakt, versehen mit der digitalen Unterschrift, unverzüglich und automatisch an die Landesabteilung Finanzen für die in Absatz 2 vorgesehene Überprüfung übermittelt. Dem elektronischen Flüssigmachungsakt werden eine digitalisierte Belegdokumentation und eine vom Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheit digital unterzeichnete Erklärung beigelegt, welche das Vorhandensein und die Gültigkeit eventueller zusätzlicher Voraussetzungen für die Flüssigmachung bestätigt. In der Durchführungsverordnung laut Artikel 65-bis sind die notwendigen Verfahrensmodalitäten geregelt, einschließlich der Fälle, in denen die Übermittlung der Belegdokumentation durch Stichprobenkontrollen bei den Organisationseinheiten, welche die Flüssigmachungen durchführen, ersetzt werden kann. 85)