(1)Die Akte zur Zweckbindung der Ausgaben werden im Rahmen der von den Landesbestimmungen in den Bereichen Ämterordnung und Verwaltungsverfahren festgelegten Kompetenzen und im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen getroffen.
(2) Die Akte, welche Ausgabenzweckbindungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, werden vor ihrer Verabschiedung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen in buchhalterischer Hinsicht gesichtet und registriert. Zu diesem Zweck stellt das Amt fest, dass die zweckgebundene Ausgabe die Bereitstellung des entsprechenden Kapitels nicht überschreitet oder dass sie nicht einem anderen Kapitel zuzuordnen ist und dass die Quantifizierung der Ausgabe wird in Bezug auf die rechtlich bindende Verpflichtung angepasst. 82)
(3) Die für die Instandhaltung der Landesimmobilien und für die Straßen zuständigen Bereiche sowie das Ökonomat sind verantwortliche Stellen für Ausgaben und nehmen Ausgaben mit einem geschätzten Einheitsbetrag unter 200.000,00 Euro, abzüglich der Steuern und Gebühren durch entsprechende Programme vor. Mit der Genehmigung dieser Maßnahmen muss die Bestätigung über die finanzielle Deckung eingeholt und die entsprechende Ausgabe in den Buchungsunterlagen vorgemerkt werden. Der Akt, der das Programm enthält, muss vor dessen Beginn dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Deckung übermittelt werden. Nach Abschluss des Geschäftsaktes nimmt die zuständige Organisationseinheit die Vormerkung der Ausgabenzweckbindung in den Buchungsunterlagen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln, ohne weitere Verpflichtungen, vor. Der Verantwortliche der zuständigen Verwaltungseinheit prüft auf jeden Fall ob die Ausgabenzweckbindungen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln vorgenommen worden sind. 83)
(4) Bei der Gebarung der EU-Fonds wird der Betrag der Ausgabe zum Zweckbinden in Bezug auf die Summe der Einnahmen zum Feststellen festgelegt, welche vom Vorschuss der Abrechnungsfinanzierungen herrühren. 84)