(1)Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem die Landesregierung mit dem Beschluss betreffend die jährliche ordentliche Neufeststellung der Rückstände verfügen kann, auf die Einhebung von außersteuerlichen Einnahmen zu verzichten, wenn die entsprechenden Kosten für die Feststellung, die Einhebung und die Einzahlung der einzelnen Einnahmen im Verhältnis zur Höhe der Einnahmen zu hoch sind. Dieser Höchstbetrag gilt auch für die nachfolgenden Jahre, sofern er nicht mit nachfolgendem Haushaltsgesetz geändert wird. 76)
(2) Die Feststellung, die Einschreibung in die Steuerrolle und die Einhebung von Krediten aus Landesabgaben, einschließlich Verwaltungsstrafen oder Zinsen beziehungsweise nur aus Verwaltungsstrafen oder Zinsen, erfolgt nicht, wenn der geschuldete Betrag, für jeden einzelnen Kredit, den staatlich festgelegten Betrag nicht übersteigt und vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten Verletzung der Einzahlungsverpflichtung bezüglich derselben Abgabe stammt. Der oben genannte Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der Rückerstattungen von Landesabgaben nicht durchgeführt werden. 77)
(3) Der in Absatz 2 vorgesehene Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der die Zwangseintreibung der Kredite, die Einnahmen betreffen, die nichtsteuerlicher Natur sind, nicht eingeleitet wird, vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten unterlassenen Zahlung derselben Einnahme entstanden ist. 78)79)