(1) Das Land ist gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2005, Nr. 203, mit Änderungen umgewandelt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2005, Nr. 248, ermächtigt, eine Aktiengesellschaft, die "Südtiroler Einzugsdienste AG - Alto Adige riscossioni spa" genannt wird, unter Einhaltung der von den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12 vorgesehenen Eigenschaften, zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen; das Land selbst, seine abhängigen Körperschaften und die Körperschaften gemäß Absatz 3 einschließlich deren jeweiligen Hilfskörperschaften und In-House-Gesellschaften können derselben, aufgrund eines dafür vorgesehenen Dienstleistungsvertrages, auch getrennt voneinander, Folgendes anvertrauen: 69)
- die Feststellung, die Ermittlung und die spontane Einhebung der Einnahmen;
- die Zwangseintreibung der Einnahmen;
- die Verwaltung der Verwaltungsübertretungen; 70)
- den Dienst der technologischen Vermittlung für den Anschluss an die nationale Plattform der elektronischen Zahlungen sowie an weitere Plattformen für digitale Mitteilungen an Bürger, Unternehmen und Körperschaften; 71)
- die mit den vorhergehenden Buchstaben verbundenen und ergänzenden Tätigkeiten. 72)
(2) Für die Ausführung der Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Gesellschaft ermächtigt werden, auf die Datenbanken zuzugreifen, welche den Gesellschaftern zur Verfügung stehen, unter strikter Einhaltung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung. Zu diesem Zweck schließt die Gesellschaft direkt Verträge mit den Inhabern oder den Betreibern der Datenbanken ab.
(3) An der Gesellschaft können sich die Gemeinden und die anderen örtlichen Körperschaften der Provinz Bozen beteiligen, sowie deren Konsortien und Vereinigungen. Das Statut kann vorsehen, dass sich an derselben auch Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital sowie andere öffentliche Körperschaften beteiligen können.
(4) Die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden von einem Dienstleistungsvertrag geregelt, der die Bedingungen für die Abwicklung der von den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Tätigkeiten, für die eventuelle Zuweisung von Finanzierungen und Beiträgen und für die Bereitstellung von Gütern und Ausstattungen sowie für die Bestimmung der sich ergebenden Finanzbeziehungen regelt. Der Dienstleistungsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschafter verwaltungsmäßige oder technische Unterstützungstätigkeiten zugunsten der Gesellschaft ausüben können. Die Gesellschaft arbeitet mit Landespersonal, mit Personal der örtlichen Verwaltungen bzw. mit eigenem Personal. Im Rahmen der Verfügbarkeiten des Haushaltes kann die Gesellschaft bei besonders komplexen Fragestellungen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz in Anspruch nehmen.73)
(5) Der Direktor der Gesellschaft wird im Einvernehmen zwischen dem Land und dem Gemeindenverband der Provinz Bozen unter Beamten der teilhabenden Körperschaften mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich der Einhebung der Einnahmen ernannt. 74)