(1) Die einhebungsberechtigten Beamten werden vom Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt ernannt und haben die Einnahmen des Landes in dem Umfang und in der Weise einzuheben, wie diese in der entsprechenden Ordnung festgelegt sind, es sei denn, in diesem Gesetz ist eine andere Regelung getroffen.58)
(2) Die Berechtigten gemäß Absatz 1 können ohne Betragsbegrenzung alle Einnahmen einheben, die aus Genehmigungsakten oder Verfügungen herrühren, die in ihren Sachbereich fallen; zu diesen Einnahmen gehören auch solche aus öffentlichen Versteigerungen. Die dem Einzahler ausgestellte Quittung hat diesem gegenüber schuldbefreiende Wirkung.
(3) Die Einhebungsberechtigten können verlangen, dass jeder Schuldner die Zahlung durch die Bank oder die Post vornimmt. In diesen Fällen ist die Quittung abzutrennen und zu den Akten zu legen, so dass sie dem Schuldner zur Verfügung steht.