(1)Wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Landesverwaltung auf Ansuchen des Schuldners die Rateneinteilung der Schuld bis zu höchstens 72 Monatsraten gemäß Kriterien, die mit Verordnung festzusetzen sind, gewähren. Der Betrag der einzelnen Raten wird um die gesetzlichen Zinsen erhöht.
(2) Die Rückerstattung von Beträgen, die irrtümlich an das Land gezahlt worden sind, nimmt die Landesabteilung Finanzen innerhalb von 90 Tagen ab Feststellung des irrtümlich bezahlten Betrages vor. 56)